3.2.1 Atypisch stille Gesellschaft

Zur Übermittlungspflicht in Fällen atypisch stiller Gesellschaften s. BMF, Schreiben v. 24.11.2017 mit Nichtbeanstandungsregelung für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2018 begonnen haben.[1]

[1] BMF, Schreiben v. 24.11.2017, IV C 6 – S 2133 – b/17/10004, BStBl 2017 I S. 1.543; dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 11.3.2022, IV A 2 – O 2000/21/10005 :001, Anlage 1 Nr. 570, BStBl 2022 I S. 366.

3.2.2 Baumschulbetriebsfläche

Bei der Übermittlung der Inhalte der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 5b EStG durch Datenfernübertragung ist die Berechnung des Pflanzen- und Flächenwerts anhand des Anbauverzeichnisses oder einer Flächenzusammenstellung in einer Fußnote im E-Bilanz-Datensatz darzulegen.[1]

[1] BMF, Schreiben v. 13.12.2022, IV C 7 – S 2163/21/10001 :002, BStBl 2022 I S. 1.673, zur Bewertung mehrjähriger Kulturen in Baumschulbetrieben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG, Neuregelung für die Wirtschaftsjahre ab 2023/2024.

3.2.3 Option zur Körperschaftsbesteuerung

Im Fall der Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG (erstmals für Wirtschaftsjahre möglich, die nach dem 31.12.2021 beginnen)[1] hat die optierende Gesellschaft für Wirtschaftsjahre, in denen sie wie eine Kapitalgesellschaft besteuert wird, eine Steuerbilanz nebst entsprechender Gewinn- und Verlustrechnung für eine Körperschaft nach § 5b Abs. 1 Satz 1 und 3 EStG zu übermitteln.[2]

[1] § 34 Abs. 1a KStG; Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts v. 25.6.2021, BGBl. 2021 I S. 2.050.

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