Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
Rz. 202
Dem Grunde nach gelten die Ausführung unter Abschn. 4.6.2 entsprechend. Es werden hier die von einer Gewinngemeinschaft oder einer Untergesellschaft übernommenen Verlustdeckungsbeiträge erfasst. Auch Verlustübernahmen aus Beteiligungen an Personenhandelsgesellschaften sollten hier ausgewiesen werden. Hinzu kommen auch Dividendengarantiezahlungen an außen stehende Gesellschafter, soweit sie bei AG und KGaA die Erträge aus dem jeweiligen Unternehmensvertrag übersteigen (§ 158 Abs. 2 AktG) oder – bei einer Rentabilitätsgarantie – an die verlustträchtige Untergesellschaft zur Sicherstellung ihrer Garantieverpflichtung geleistet werden (s. Tab. 2). Zuschusszahlungen, die nicht an eine Verlustdeckung geknüpft sind, dürfen hier nicht ausgewiesen werden (vielmehr Position Nr. 8 GKV bzw. Nr. 7 UKV).
Falls Verluste noch nicht eingetreten sind, sondern lediglich drohen, sollte eine entsprechende Drohverlustrückstellung über die sonstigen betrieblichen Aufwendungen (Pos. Nr. 8 GKV/Nr. 7 UKV) gebildet werden.
Bei Eintritt des Verlustfalls wird dann der effektiv zu übernehmende Verlust unter den Aufwendungen aus Verlustübernahmen gebucht und die zuvor gebildete Rückstellung für drohende Verluste über die sonstigen betrieblichen Erträge aufgelöst.
Rz. 203
Der Höhe nach dürfen hier nur rechtlich entstandene, nicht aber drohende Verlustübernahmen erfasst werden (Rückstellungsbildung über Position Nr. 8 GKV bzw. Nr. 7 UKV, spätere Auflösung über Position Nr. 4 GKV bzw. Nr. 6 UKV; vgl. Rz. 202).
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Erfolgssituation bei der Untergesellschaft |
Verhältnis zwischen Dividendengarantie und Erfolg der Untergesellschaft |
GuV-Ausweis (GKV) bei |
Obergesellschaft |
Untergesellschaft |
Position |
Höhe |
Position |
Höhe |
DIVIDENDENGARANTIE |
RENTENGARANTIE |
Gewinnfall |
soweit DivG ≤ aG |
(9 a) Erträge aufgrund GAV |
aG – DivG |
(16 b) Aufwendungen aufgrund GAV |
aG |
soweit DivG > aG |
(12 a) Aufwendungen aus Verlustübernahme |
DivG – aG |
(16 b) Aufwendungen aufgrund GAV |
aG |
Verlustfall |
unerheblich |
(12 a) Aufwendungen aus Verlustübernahme |
üV + DivG |
(16 a) Erträge aus Verlustübernahme |
üV |
RENTABILITÄTSGARANTIE |
Gewinnfall |
soweit DivG ≤ aG |
(9 a) Erträge aufgrund GAV |
aG – DivG |
(16 b) Aufwendungen aufgrund GAV |
aG – DivG |
soweit DivG > aG |
(12 a) Aufwendungen aus Verlustübernahme |
DivG – aG |
(16 a) Erträge aus Verlustübernahme |
DivG – aG |
Verlustfall |
unerheblich |
(12 a) Aufwendungen aus Verlustübernahme |
üV + DivG |
(16 a) Erträge aus Verlustübernahme |
üV + DivG |
Tab. 2: Ausweis von Dividendengarantien bei Ober- und Untergesellschaft
Abkürzungen:
aG: aufgrund eines (Teil-)Gewinnabführungsvertrages (GAV) von der Untergesellschaft an die Obergesellschaft abzuführender Gewinn ohne Berücksichtigung einer Dividendengarantie
üV: von der Obergesellschaft zu übernehmender Verlust der Untergesellschaft ohne Berücksichtigung einer Dividendengarantie
DivG: an Außenstehende zu leistender Ausgleich (Dividendengarantie)