Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
Rz. 65
In den Posten Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe gehen der gesamte bewertete Verbrauch an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie die Aufwendungen für alle bezogenen Güter (Handelswaren und Zwischenprodukte) ein, die in der Periode anfallen. Dies gilt unabhängig davon, an welchem Ort die Aufwendungen angefallen sind. Auch der nicht unmittelbar mit dem Leistungsprozess im Zusammenhang stehende Materialverbrauch (z. B. Büromaterial) ist hierunter zu erfassen.
In diese GuV-Rechnungsposition gehen auch die Aufwendungen für bezogene Leistungen ein. Hierzu zählen nicht nur die Aufwendungen für von Dritten erbrachte Leistungen, die unmittelbar der eigenen Leistungserbringung dienen, sondern auch die für andere Unternehmensbereiche (außerhalb der Produktion) entstandenen Aufwendungen für bezogene Leistungen (z. B. Instandhaltung von Anlagen und Gebäuden), sofern der Materialverbrauch überwiegt. Dies gilt auch für Aufwendungen für den Verbrauch von Energie und Wasser oder Entsorgungsleistungen.
Nicht unter die Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe fallen dagegen Fremdleistungen, bei denen der Bezug zum Materialaufwand weitgehend fehlt (z. B. Unternehmensberatung, Sachverständigenhonorare, Mietaufwendungen, Versicherungsprämien). Hierbei handelt es sich regelmäßig um sonstige Aufwendungen der betrieblichen Kategorie.
Rz. 66
Weiterhin gehen in diesen Posten auch Wertminderungen und Wertaufholungen ein, welche auf die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe entfallen. Ursachen für Wertminderungen können außerplanmäßige Abschreibungen nach dem Niederstwertprinzip des IAS 2.9, Gängigkeits- oder Reichweitenabschläge oder Mengendifferenzen (z. B. Inventurdifferenzen) sein. Möglich ist aber auch eine Ausgliederung außerplanmäßiger Abschreibungen aus dem GuV-Posten Materialaufwand, um unter dem Materialaufwand nur die regelmäßig anfallenden Aufwendungen darstellen zu können; eine solche Ausgliederung empfiehlt sich jedoch nur bei wesentlichen außerplanmäßigen Abschreibungen.
In letztgenanntem Fall ist weiterhin eine Zusammenfassung mit den Wertaufholungen auf das übrige Vorratsvermögen und der Ausweis von "Wertminderungen (abzüglich Wertaufholungen) auf das Vorratsvermögen" möglich, sodass im GuV-Gliederungsschema hierfür ein eigener Abschlussposten in der betrieblichen Kategorie ausgewiesen wird.
Rz. 67
Für die Wertminderungen und Wertaufholungen auf Vorräte sind – Wesentlichkeit vorausgesetzt – die gesonderten Angabepflichten des IAS 2.36 e) bzw. IAS 2.36 f) zu beachten.