Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
Rz. 96
Sofern es sich nicht um eine angegebene Hauptgeschäftstätigkeit handelt, zählen insbesondere die als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien, die zu fortgeführten Anschaffungskosten und die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten zu den sonstigen Vermögenswerten, die eigenständig und weitestgehend unabhängig von den anderen Ressourcen der berichterstattenden Einheit Zuflüsse erwirtschaften. Daneben zählen auch die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte zu diesen sonstigen Vermögenswerten; gleichwohl bietet sich eher eine Zusammenfassung mit gegebenenfalls vorhandenen Ergebnisbeiträgen aus den im Regelfall auch erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten sonstigen Beteiligungen an.
Rz. 97
In Abhängigkeit davon, ob für die als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien das erfolgswirksame Zeitwertbewertungsmodell oder das Anschaffungs- oder Herstellungskostenmodell angewendet wird, unterscheiden sich die hierunter zu erfassenden Erträge und Aufwendungen. Abb. 7 zeigt die in Abhängigkeit des jeweils angewandten Bewertungsmodells die unter den Erträgen und Aufwendungen von als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien auf:
Erträge und Aufwendungen |
Zeitwertbewertungsmodell |
Anschaffungs- oder Herstellungskostenmodell |
Mieterträge |
X |
X |
Aufwendungen für die Bewirtschaftung der Immobilien |
X |
X |
Gewinne und Verluste aus der Zeitwertbewertung der Immobilien |
X |
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Abschreibungen |
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X |
Wertminderungsaufwendungen (bzw. Rückgängigmachung von Wertminderungsaufwendungen) |
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X |
Gewinne und Verluste aus dem Abgang von Immobilien |
X |
X |
direkt der Anschaffung zuordenbare Anschaffungskosten sowie direkt der Veräußerung zuordenbare Veräußerungskosten |
X |
X |
Abb. 7: Erträge und Aufwendungen aus den als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien in Abhängigkeit des angewandten Bewertungsmodells
Rz. 98
Falls die berichterstattende Einheit in ihrer investiven Kategorie zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte und/oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte hält, sind die darauf entfallenden Erträge und Aufwendungen unter den Erträgen und Aufwendungen aus sonstigen Vermögenswerten der investiven Kategorie darzustellen. Ebenso wie bei den als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien sind hierunter
- die laufenden Erträge (hier ausschließlich Zinserträge aus der Anwendung der Effektivzinsmethode),
- die Erträge und Aufwendungen aus der Ausbuchung dieser finanziellen Vermögenswerte sowie
- die unmittelbar mit der Anschaffung und der Veräußerung im Zusammenhang stehenden Aufwendungen und Erträge
zu erfassen. In Bezug auf diese finanziellen Vermögenswerte sind folgende in IFRS 18.75 aufgeführten Ausweise für die GuV-Rechnung zu beachten:
- Zinserträge aus der Anwendung der Effektivzinsmethode (IFRS 18.75 b) (i)),
Wertminderungsaufwand auf finanzielle Vermögenswerte (saldiert um die Rücknahme vormals erfasster Wertminderungsaufwendungen/Wertaufholungen auf finanzielle Vermögenswerte) nach IFRS 9. Kap. 5.5 (IFRS 18.75 b) (ii)),
Gewinne und Verluste aus der Ausbuchung von zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten finanziellen Vermögenswerten (IFRS 18.75 b) (iii)),
- Gewinne und Verluste aus der Reklassifizierung von zuvor zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten finanziellen Vermögenswerten in die Kategorie der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte (IFRS 18.75 b) (iv)),
- kumulierte Gewinne und Verluste aus der Reklassifizierung von zuvor erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten in die Kategorie der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte (IFRS 18.75 b) (v)) und
- Wertminderungsaufwand auf finanzielle Vermögenswerte (saldiert um die Rücknahme vormals erfasster Wertminderungsaufwendungen/Wertaufholungen auf finanzielle Vermögenswerte) nach IFRS 9. Kap. 5.5 (IFRS 18.75 b) (ii)).
Die von den Zinserträgen gesonderte Angabe der vier letztgenannten GuV-Posten dient insbesondere dazu die ungewöhnlichen bzw. über einen längeren (im Regelfall mehrjährigen) Zeitraum entstandenen und daher nicht regelmäßig auftretenden Erfolgsbeiträge aus den zu fortgeführten Anschaffungskosten und den erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten gesondert aufzuzeigen.
Demgegenüber treten aufgrund der regelmäßig vorgenommenen Zeitwertbewertung der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte solche über einen längeren Zeitraum entstandenen und damit unregelmäßig auftretenden Bewertungs- bzw. Veräußerungsgewinne und -verluste nicht auf.
Allerdings ergibt sich eine Ausweispflicht in der GuV-Rechnung nur dann, wenn die gesonderten Ausweise auch zu einer nützlichen strukturierten Zusammenfassung der Aufwendungen und Erträge führen.
Rz. 99
Falls in der GuV-Rechnung eine Zusammenfassung der ungewöhnlichen bzw. unregelmäßig a...