Das zu versteuernde Einkommen der Kapitalgesellschaft unterliegt in der ersten Stufe einem einheitlichen Steuersatz von 15 %, unabhängig davon, ob die Gewinne einer Ausschüttung zugeführt werden oder eine Thesaurierung stattfindet.

In der zweiten Stufe unterliegen auf Ebene der Gesellschafter die Gewinnausschüttungen als Bezüge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Barausschüttung zuzüglich von der Kapitalgesellschaft für Rechnung des Gesellschafters einzubehaltende Kapitalertragsteuer) bei natürlichen Personen als Gesellschafter der Besteuerung.

Für Gewinnausschüttungen, die eine Körperschaft als Gesellschafter bezieht, gelten nach § 8b Abs. 1 KStG Sondervorschriften. Hierdurch wird eine Mehrfachbesteuerung in einer Ausschüttungskette vermieden.

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