Leitsatz
Bei einer Ein-Schiff-Gesellschaft sind die nach Veräußerung des Schiffes auf Liquidation ihres Geschäftsbetriebs gerichteten Maßnahmen jedenfalls dann als Hilfsgeschäfte i.S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG zu qualifizieren, wenn der Liquidationsbeschluss im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung des Schiffes gefasst und während der Liquidationsphase keine andere Investitionsentscheidung getroffen wird.
Normenkette
§ 5a Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4a Satz 3, Abs. 5 Satz 1, § 4 Abs. 1, § 5 EStG, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 40 Abs. 2, § 123 Abs. 1 Satz 1, § 139 Abs. 4 FGO
Sachverhalt
Eine Ein-Schiff-GmbH & Co. KG, die 1999 zur Tonnagesteuer optiert hatte, veräußerte ihr Schiff im Jahr 2005. Zugleich wurde die KG aufgelöst und in der Folgezeit liquidiert. Die Liquidation wurde von der Treuhandkommanditistin B-GmbH abgewickelt, die dafür eine prozentual an dem Liquidationserlös orientierte Vergütung erhielt. Diese war jeweils bei Auszahlung an die Gesellschafter fällig. In den Jahren 2005 bis 2007 wurden Abschlagsbeträge ausgezahlt, wofür die B-GmbH 2006 und 2007 ihre prozentuale Vergütung gegenüber der KG abrechnete.
Für 2005 ermittelte die KG ihren Gewinn nach § 5a EStG, für die Folgejahre jedoch durch Betriebsvermögensvergleich. Im Rahmen dieser Gewinnermittlung behandelte sie die gezahlten Liquidationsvergütungen an die B-GmbH als Betriebsausgabe der KG und zugleich als deren Sonderbetriebseinnahme.
Das FA war nach einer Außenprüfung der Meinung, die Liquidationsvergütung sei im Jahr 2005 in der Handelsbilanz als Rückstellung zu passivieren und im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 5a EStG als dem pauschal nach der Tonnage ermittelten Gewinn nach § 5a Abs. 4a Satz 2 EStG hinzuzurechnende Sondervergütung zu behandeln. Auch für die Jahre 2006 und 2007 ermittelte das FA den Gewinn nach § 5a EStG, wobei der pauschale Gewinn 0 EUR betrug, dem laufende Sondervergütungen von ca. 35.000 EUR bzw. 17.000 EUR hinzugerechnet wurden.
Im nach erfolglosem Einspruch durchgeführten Klageverfahren schloss sich die KG in Bezug auf das Jahr 2005 der Auffassung des FA dem Grunde nach an, machte aber der Höhe nach Einwendungen gegen die hinzugerechnete Sondervergütung geltend. Für 2006 und 2007 ging sie weiter von einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich aus und machte für 2006 einen Gesamthandsverlust und für 2007 einen Gesamthandsgewinn von ca. 6.000 EUR geltend. Das FG wies die Klage als unbegründet ab (Niedersächsisches FG, Urteil vom 21.11.2017, 15 K 202/14, Haufe-Index 11874974, EFG 2018, 1374).
Entscheidung
Mit der Revision machte die KG geltend, es sei vom Zeitpunkt der Veräußerung des Schiffs an der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln, und beantragte deshalb für 2005 die Feststellung eines abweichenden Gesamthandsgewinns sowie für 2006 und 2007 die Feststellung von Gesamthandsverlusten.
Der BFH verwarf die Revision für 2005 als unzulässig, weil sich der Revisionsantrag allein gegen die Feststellung des Gesamthandsgewinns richte, mit der Klage aber nur die hinzugerechneten Sondervergütungen, nicht jedoch der Gesamthandsgewinn angegriffen worden seien.
Bezüglich 2007 sei die Revision zulässig, obwohl die Feststellung eines höheren Gesamthandsgewinns beantragt werde, weil sich die Revision auch gegen die Gewinnermittlungsart nach § 5a EStG richte. Ob die Voraussetzungen für die Tonnagebesteuerung vorliegen, sei vom BFH als selbstständig angreifbare Feststellung angesehen worden.
Im Ergebnis habe die Revision aber auch für 2006 und 2007 keinen Erfolg. Denn der Gewinn sei nach § 5a EStG zu ermitteln, weil die Veräußerung des Schiffs nach § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG ausdrücklich als Hilfsgeschäft in die pauschale Gewinnermittlung einzubeziehen sei und die Abwicklung der Liquidation einer Ein-Schiff-Gesellschaft eng mit dieser Veräußerung zusammenhänge.
Hinweis
1. Das Urteil klärt die Frage, ob die Tonnagebesteuerung auch noch nach Verkauf des einzigen Schiffs fortgeführt wird.
Für das Wirtschaftsjahr, in dem das Schiff veräußert worden ist, lässt sich noch leicht sagen, dass insgesamt der nach der Tonnage berechnete Gewinn zu berücksichtigen ist, denn § 5a Abs. 1 Satz 2 EStG bezieht sich auf das gesamte Wirtschaftsjahr.
In späteren Wj. ergibt die pauschale Gewinnermittlung nach § 5a Abs. 1 EStG aber einen Gewinn von 0 EUR, weil es ja keine Tonnage mehr gibt, auf die die Pauschsätze angewendet werden könnten. Dennoch bleibt es bei dieser Gewinnermittlung, solange noch Hilfsgeschäfte abgewickelt werden. Dies hat den Nachteil, dass ggf. erwirtschaftete Verluste nicht berücksichtigt und Sondervergütungen nach § 5 Abs. 4a Satz 2 EStG hinzugerechnet werden, obwohl der Abzug vom Gewinn der Gesamthand nicht möglich ist.
2. Die Veräußerung des Schiffs wird vom Gesetz ausdrücklich als Hilfsgeschäft gekennzeichnet (§ 5a Abs. 2 Satz 2 EStG). Dies schließt nach Meinung des BFH auch die Verteilung des Veräußerungserlöses an die Gesellschafter ein, wenn die Gesellschaft mit der Veräußerung des Schiff...