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Gewinnermittlung nach der Tonnage: Liquidation einer Ein-Schiff-Gesellschaft als Hilfsgeschäft

Michael Wendt
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Leitsatz

Bei einer Ein-Schiff-Gesellschaft sind die nach Veräußerung des Schiffes auf Liquidation ihres Geschäftsbetriebs gerichteten Maßnahmen jedenfalls dann als Hilfsgeschäfte i.S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG zu qualifizieren, wenn der Liquidationsbeschluss im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung des Schiffes gefasst und während der Liquidationsphase keine andere Investitionsentscheidung getroffen wird.

 

Normenkette

§ 5a Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4a Satz 3, Abs. 5 Satz 1, § 4 Abs. 1, § 5 EStG, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 40 Abs. 2, § 123 Abs. 1 Satz 1, § 139 Abs. 4 FGO

 

Sachverhalt

Eine Ein-Schiff-GmbH & Co. KG, die 1999 zur Tonnagesteuer optiert hatte, veräußerte ihr Schiff im Jahr 2005. Zugleich wurde die KG aufgelöst und in der Folgezeit liquidiert. Die Liquidation wurde von der Treuhandkommanditistin B-GmbH abgewickelt, die dafür eine prozentual an dem Liquidationserlös orientierte Vergütung erhielt. Diese war jeweils bei Auszahlung an die Gesellschafter fällig. In den Jahren 2005 bis 2007 wurden Abschlagsbeträge ausgezahlt, wofür die B-GmbH 2006 und 2007 ihre prozentuale Vergütung gegenüber der KG abrechnete.

Für 2005 ermittelte die KG ihren Gewinn nach § 5a EStG, für die Folgejahre jedoch durch Betriebsvermögensvergleich. Im Rahmen dieser Gewinnermittlung behandelte sie die gezahlten Liquidationsvergütungen an die B-GmbH als Betriebsausgabe der KG und zugleich als deren Sonderbetriebseinnahme.

Das FA war nach einer Außenprüfung der Meinung, die Liquidationsvergütung sei im Jahr 2005 in der Handelsbilanz als Rückstellung zu passivieren und im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 5a EStG als dem pauschal nach der Tonnage ermittelten Gewinn nach § 5a Abs. 4a Satz 2 EStG hinzuzurechnende Sondervergütung zu behandeln. Auch für die Jahre 2006 und ...

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