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Gewinnermittlung nach EStG / 1 Grundlagen

Dr. Bela Berens, Dr. Chantal Naumann
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1.1 Gewinnbegriff des Handelsrechts

 

Rz. 1

Jeder Kaufmann i. S. d. § 1 Abs. 1 HGB (Ausnahme: Einzelkaufleute i. S. d. § 241a HGB i. V. m. § 242 Abs. 4 Satz 1 HGB) ist gemäß § 242 Abs. 1 und 2 HGB verpflichtet, eine Eröffnungsbilanz, (Jahresabschluss-)Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) aufzustellen. Die GuV bildet zusammen mit der Bilanz den Jahresabschluss.[1] Der Jahresabschluss hat gemäß § 246 Abs. 1 HGB neben Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten auch sämtliche Aufwendungen und Erträge vollständig (Vollständigkeitsgebot) und unsaldiert (Verrechnungsverbot gemäß § 246 Abs. 2 HGB) zu beinhalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

 

Rz. 2

Der Jahresabschluss muss gemäß § 243 Abs. 1 HGB unter Beachtung der sog. Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) aufgestellt werden. Unter diesem unbestimmten Rechtsbegriff sind allgemein anerkannte Grundregeln zur Führung von Handelsbüchern und zur Erstellung des Jahresabschlusses zu verstehen, die zumindest teilweise im HGB kodifiziert sind.[2] Finden sich im Gesetz keine oder keine ausreichend präzisen Regelungen, dienen die GoB "als Leitfaden für die Behandlung von Geschäftsvorfällen".[3] Die GoB wurden als "offenes System"[4] gestaltet, um auch in Zukunft immer wieder neuen Verfahrensweisen GoB-Charakter verleihen zu können.

Ohne im Einzelnen auf die Ausprägungen einzugehen, können die GoB als erfüllt angesehen werden, wenn es einem "sachverständigen Dritten" möglich ist, sich aus den Aufzeichnungen ein Bild über die Lage des Unternehmens zu machen.[5]

 

Rz. 3

Die GuV ermittelt als zeitraumbezogene Gegenüberstellung von Erträgen und Aufwendungen den Erfolg einer Periode.[6] Die Differenz zwischen Erträgen und Aufwendungen einer Periode ergibt den Gewinn bzw. Verlust eines Geschäftsjahres. Durch diesen Einblick in die Ertra...

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