Dr. Bela Berens, Dr. Chantal Naumann
Rz. 20
Da § 4 Abs. 1 EStG keine Aussage über den persönlichen Anwendungsbereich enthält, ist der Kreis der Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach dieser Vorschrift festzustellen haben, mittelbar anhand einer Negativabgrenzung zu den Anwendungsbereichen des § 5 Abs. 1 EStG und § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG abzuleiten. Klammert man diejenigen Personen aus, die den Gewinn nach § 5 EStG ermitteln müssen oder nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln dürfen, bleiben für die Anwendung des § 4 Abs. 1 EStG folgende Personengruppen übrig:
Land- und Forstwirte
- selbstständig Tätige i. S. d. § 18 EStG, die freiwillig Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse aufstellen,
- Kleingewerbetreibende, die nicht nach § 141 Abs. 1 AO verpflichtet sind Bücher zu führen, nicht freiwillig Bücher führen sowie auch nicht den Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Für diese Personengruppe ist der Gewinn nach den Grundregeln des § 4 Abs. 1 EStG unter Berücksichtigung des Einzelfalls (gegebenenfalls unter Anwendung von Richtsätzen) zu schätzen.
- ausländische Personengesellschaften, die über keine Betriebsstätte oder ständigen Vertreter im Inland verfügen, soweit Gewinnanteile für die inländische Besteuerung unbeschränkt steuerpflichtiger Gesellschafter von Bedeutung sind (z. B. Progressionsvorbehalt), da das deutsche Handelsrecht nicht für diesen Personenkreis gilt.
Rz. 21
Eine Buchführungspflicht für Land- und Forstwirte nach § 140 AO kann i. V. m. §§ 238 ff. HGB bestehen. Hierunter fallen Land- und Forstwirte beispielsweise, wenn sie gemäß § 3 HGB freiwillig ins Handelsregister eingetragen werden oder wenn eine OHG oder KG land- und forstwirtschaftlich tätig ist.
§ 141 AO findet nur Anwendung, wenn sich nicht bereits eine Buchführungspflicht nach § 140 AO ergibt. Eine Buchführungspflicht nach § 141 AO besteht für Land- und Forstwirte, wenn diese für den einzelnen Betrieb
gehabt haben. Diese Grenzwerte gelten alternativ; das einmalige Überschreiten einer Grenze führt zur Buchführungspflicht.
Die Verpflichtung zur Buchführung i. S. des § 141 AO ist erst vom Beginn desjenigen Wirtschaftsjahres an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der entsprechenden Mitteilung der Finanzbehörde folgt, mit der diese auf die Verpflichtung hinweist. Gleichermaßen entfällt die Verpflichtung zur Buchführung auch erst mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die Finanzbehörde das Nichtvorliegen der Voraussetzungen feststellt (§ 141 Abs. 2 AO).
Rz. 22
Aus dem Ausschluss der Umsätze nach § 4 Nrn. 8–10 UStG ergibt sich zum einen, dass für die Ermittlung der Umsatzgrenze des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO die Regelungen des UStG maßgebend sind, und zum anderen, dass alle übrigen steuerfreien Umsätze in die Umsatzgrenze aufzunehmen sind. Neben bestimmten steuerfreien Umsätzen sind auch nicht umsatzsteuerbare Auslandsumsätze – ggf. geschätzt nach § 162 Abs. 1 AO – in den maßgebenden Umsatz einzubeziehen.
Bei der Berechnung der selbstbewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen i. S. des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO sind (außer bei beschränkt Steuerpflichtigen) auch die im Ausland gelegenen Nutzflächen inbegriffen. Der Wirtschaftswert der selbstbewirtschafteten Flächen ist gemäß § 46 BewG zu ermitteln.
§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AO nimmt Bezug auf das Kalenderjahr. Bei einem hiervon abweichenden Wirtschaftsjahr werden die zeitanteiligen Gewinne aus 2 Wirtschaftsjahren angesetzt.
Rz. 23
Ein nicht buchführungspflichtiger Land- und Forstwirt kann freiwillig die Ermittlung seines Gewinns nach Betriebsvermögensvergleich beantragen. Dieser Antrag wird erst wirksam, wenn tatsächlich Bücher geführt werden und ein Abschluss erstellt wird.
Rz. 24
Da § 141 Abs. 1 AO ausschließlich für Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte, nicht jedoch für Selbstständige i. S. des § 18 EStG gilt, kommt für Letztere eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG (oder nach § 4 Abs. 3 EStG) nur auf freiwilliger Basis in Betracht.
Reicht ein Angehöriger der freien Berufe (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) eine Bilanz ein und erklärt er dem Finanzamt, er habe den Gewinn freiwillig durch Bet...