LfSt Rheinland-Pfalz v. 6.2.2017, S 2133 b A/S 2226 A/S 2144 A - St 31 4, St 32 1
Allgemeines zum Umfang des E-Bilanz-Datensatzes – Anforderung von Unterlagen durch die Veranlagungsstellen
Umsatzsteuerzahlungen bzw. -erstattungen als wiederkehrende Leistungen im Rahmen der Anlage EÜR
Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
1. E-Bilanz
1.1 Allgemeines zum Umfang des E-Bilanz-Datensatzes
Nach § 5b Abs. 1 Satz 1 EStG haben Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG oder § 5a EStG ermitteln, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Der Umfang und der persönliche Anwendungsbereich zur Übermittlung des E-Bilanz-Datensatzes ist im BMF-Schreiben vom 28.9.2011, BStBl 2011 I S. 855, erläutert.
Durch die nunmehr gesetzlich vorgeschriebene Übermittlung von E-Bilanzdaten ändert sich zwar die Form einer Bilanz mit ihren Bestandteilen, der Umfang der einzureichenden Bilanz jedoch nicht.
So wurden in der Vergangenheit auch ohne gesetzliche Verpflichtung Unterlagen in Papierform vorgelegt (z.B. Anlagenspiegel, Anlagenverzeichnis, Kontennachweise), die zusätzliche Informationen für die Bearbeitung hergaben. Dadurch konnten Nachfragen der Finanzämter bei den Steuerpflichtigen oder den steuerlichen Beratern vermieden werden. An dieser Vorgehensweise sollte sich aus Sicht der Finanzverwaltung durch die elektronische Übermittlung von Bilanzdaten nichts ändern.
Ab dem Wirtschaftsjahr 2015 bzw. 2015/2016 können nach der Taxonomieversion 5.4 (BMF-Schreiben vom 25.6.2015, BStBl 2015 I S. 541), neben dem gesetzlichen Mindestumfang der zu übermittelnden Bilanzdaten (§ 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG), folgende Unterlagen freiwillig elektronisch übermittelt werden:
- Kontennachweis
Anlagenverzeichnis
- durch Fußnote über Position „Anlagenverzeichnis” im Anhang
- durch Fußnote zu beliebiger Position des Anlagevermögens
- Anlagenspiegel, soweit Teil des Anhangs (§ 268 Abs. 2 HGB i.d.F. bis 31.12.2015)
- Angaben zum Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG i.d.F. bis 31.12.2015)
- detailliertere Informationen zu einzelnen Positionen im E-Bilanzdatensatz
Mit der Taxonomieversion 6.0 besteht die Übermittlungsmöglichkeit eines Anlagenverzeichnisses über eine Fußnote unverändert fort. Erfolgt die elektronische Übermittlung eines Anlagenverzeichnisses vorzugsweise im Anhang unter der Position „Anlagenverzeichnis”, ist diese Übermittlung allerdings in den GCD-Daten (Stammdaten der E-Bilanz) als Berichtsbestandteil anzukündigen (BMF-Schreiben vom 24.5.2016, BStBl 2016 I S. 500).
1.2 Gründe für den Rückgang des Datenumfangs
Die Praxis zeigt, dass der übermittelte E-Bilanzdatensatz teilweise weniger Informationen enthält als dies bei papierbasierten Jahresabschlüssen bisher üblich war. Nach den bisherigen Erfahrungen und Rückmeldungen waren hierfür im Wesentlichen ursächlich:
Funktionalität der Softwareprodukte
=> Ein freiwillig zu übermittelndes Anlagenverzeichnis kann noch nicht vereinfachend per Knopfdruck in die E-Bilanz impliziert werden.
Möglichkeiten der Softwareprodukte
=> Kontennachweise können per Knopfdruck als Teil des Datensatzes mit übermittelt werden. Ebenso können detaillierte Erläuterungen mittels Fußnoten in einen Datensatz eingefügt werden.
Hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten der Softwareprodukte sind bereits deutliche Verbesserungen und Tendenzen zu einem optimierten Verfahrensablauf festzustellen.
1.3 Anforderung von Unterlagen durch die Veranlagungsstellen
Die Bearbeitung von E-Bilanzen macht auch – wie bisher bei Papierbilanzen – detaillierte Informationen und die Vorlage von Unterlagen erforderlich. In Einzelfällen kann daher auf die Vorlage zunächst fehlender Unterlagen für das aktuell zu veranlagende Wirtschaftsjahr für den Veranlagungsbereich nicht verzichtet werden. Sie können im Rahmen des allgemeinen Untersuchungsgrundsatzes nach Maßgabe des Einzelfalls vom Steuerpflichtigen oder seinem steuerlichen Berater angefordert werden.
Hierzu kann das im UNIFA/Dokumentenmanager abgelegte Dokument E-Bilanz Anforderung von Unterlagen verwendet werden.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die erforderlichen Unterlagen bzw. Angaben im Wege einer erneuten elektronischen Übermittlung der E-Bilanz mit dem Status des Berichts „identischer Abschluss mit detaillierteren Informationen” dem Finanzamt zugeleitet werden können. Werden die erforderlichen Unterlagen nach einer Aufforderung durch den Innendienst nicht elektronisch übermittelt bzw. übersandt, so sind im jeweiligen Einzelfall die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen.
1.4 Entscheidung über die Prüfungswürdigkeit im Rahmen der Außenprüfung
Da die Außenprüfung eigenständige Ermittlungsmaßnahmen in der Regel nur nach Erlass einer Prüfungsanordnung vornehmen kann, ist es notwendig, die weiterführenden, freiwilligen Unterlagen (z.B. Kontennachweise, Anlagenverzeichnis) zunächst durch die Veranlagungsstellen anzufordern, damit der Außenprüfer die Prüfungswürdigkeit feststellen kann.
In Fällen, die der steuerli...