FinMin Saarland, Erlaß v. 17.11.2004, B/2-2 - 132/2004 - S 2240

Zu der Frage, ob die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 20.11.2003 (BStBl 2003 I S. 640) zur Überschusserzielungsabsicht bei auf Dauer angelegter Vermietung und Verpachtung von Ferienwohnungen bei den Einkünften i.S. vom § 21 EStG auch auf die gewerbliche Ferienhausvermietung zu übertragen sind, gilt Folgendes:

Die Beurteilung, ob eine gewerbliche Ferienhausvermietung mit Gewinnerzielungsabsicht (§ 15 Abs. 2 EStG) ausgeübt wird, richtet sich ausschließlich nach den in H 134b EStH dargestellten Grundsätzen. Das o.a. BMF-Schreiben vom 20.11.2003 ist nicht analog anzuwenden. Danach ist die Gewinnerzielungsabsicht das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinnes. Hierunter ist das positive Gesamtergebnis des Betriebs von der Gründung bis zur Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation zu verstehen. Somit ist auch ein evtl. Gewinn aus der Veräußerung der Ferienwohnung bei der Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht zu berücksichtigen.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2

EStG § 21

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