Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
Tauschgeschäfte sind Veräußerungsgeschäfte, bei denen Gegenleistung für eine Lieferung wiederum eine Lieferung ist. Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf entsprechend Anwendung. Der Tausch bewirkt eine Gewinnrealisierung: Die Anschaffungskosten eines eingetauschten Wirtschaftsguts bemessen sich nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts. Für die Höhe der Gewinnverwirklichung ist es unerheblich, ob das erlangte Wirtschaftsgut mit dem im Tauschvertrag bezeichneten Wirtschaftsgut identisch ist; es genügt, dass das erlangte Wirtschaftsgut die Gegenleistung für das hingetauschte Wirtschaftsgut ist. I. H. d. Differenz zu dem Buchwert des weggegebenen Wirtschaftsguts realisiert sich ein Gewinn.
Grundstückstausch
Tausch eines Grundstücks (Buchwert 6.000 EUR, Verkehrswert 50.000 EUR) gegen ein besser zu dem Betrieb passendes Nachbargrundstück. Das erworbene Grundstück ist mit 50.000 EUR anzusetzen. Der Buchwert des getauschten Grundstücks von 6.000 EUR entfällt; i. H. d. Differenz von 44.000 EUR realisiert sich ein Gewinn.
Zeitpunkt der Gewinnrealisierung beim Tausch von Wirtschaftsgütern innerhalb desselben Gewinnermittlungszeitraums ist der Zeitpunkt der wirtschaftlichen Vertragserfüllung durch Lieferung des hingetauschten Wirtschaftsguts. Hinsichtlich des Realisationszeitpunkts gilt für den Tausch das Gleiche wie für den Kauf. Bei Lieferung und Erwerb der Wirtschaftsgüter in verschiedenen Gewinnermittlungszeiträumen erfolgt der Gewinnausweis dadurch, dass der Buchwert des veräußerten Wirtschaftsguts auszubuchen und mit seinem gemeinen Wert eine Forderung auf Lieferung des eingetauschten Wirtschaftsguts einzubuchen ist.
Fälle aus der Rechtsprechung:
- Eine Grundstücksumlegung im Rahmen einer Flurbereinigung löst keine Gewinnrealisierung nach Tauschgrundsätzen aus; das erlangte Grundstück ist vielmehr Surrogat des eingebrachten Grundstücks.,
- Wird ein Grundstück aus dem Betriebsvermögen entnommen, ist bei einer Gewinnermittlung nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung der Entnahmegewinn durch Abzug der Anschaffungskosten vom Entnahmewert (Teilwert) des Grundstücks zu ermitteln. Dies gilt auch dann, wenn es vor Jahren im Wege des Tauschs gegen ein anderes betriebliches Grundstück erworben wurde, der hierbei erzielte Veräußerungsgewinn seinerzeit aber nicht erklärt worden war.
Beim Tausch mit Lieferung und Erwerb der Wirtschaftsgüter in verschiedenen Gewinnermittlungszeiträumen tritt die Gewinnrealisierung bei Vorhandensein stiller Reserven mit der wirtschaftlichen Vertragserfüllung durch den Veräußerer ein.
Beim Tausch mit verzögerter Gegenleistung erfolgt der Gewinnausweis dadurch, dass der Buchwert des veräußerten Wirtschaftsguts auszubuchen und mit dem gemeinen Wert dieses Wirtschaftsguts eine Forderung auf Lieferung des eingetauschten Wirtschaftsguts einzubuchen ist.