Leitsatz
1. Zu den Geschäften, die der gewöhnliche Betrieb eines Kfz-Leasingunternehmens mit sich bringt (Tagesgeschäft), gehören nicht nur Anschaffung und Verleasung der Kfz, sondern auch die Beschaffung der notwendigen Refinanzierungsmittel.
2. Der Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags bestimmt sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten.
Normenkette
§ 28 GewStG , § 29 GewStG , § 31 GewStG , § 33 Abs. 1 Satz 1 GewStG
Sachverhalt
Ein Kraftfahrzeughersteller (AG) hatte das Leasinggeschäft für seine Fahrzeuge auf eine KG ausgegliedert. Komplementärin der KG war die AG selbst. Die KG hatte ihren Sitz in D. Dort waren drei Arbeitnehmer der AG an die KG abgeordnet und erledigten die Geschäfte der KG in einem Container, der sich auf einem Werksgelände der AG befand. Die Arbeitnehmer durften allerdings nicht alle Geschäftsentscheidungen für die KG alleine treffen, sondern bedurften häufig der Mitwirkung von Vorstandsmitgliedern der AG oder der konzerneigenen Bank AG. Die AG und die Bank AG hatten ihren Sitz aber in A.
Die Stadt A war deshalb der Meinung, ihr stände das Gewerbesteueraufkommen der KG zu. Einen dementsprechend gestellten Zerlegungsantrag lehnte das FA ab, so dass die Stadt D allein hebeberechtigt gewesen wäre. Nach erfolglosem Einspruch hatte die Klage der Stadt A beim FG Erfolg. Das FG wies ihr den gesamten GewSt-Messbetrag zu.
Entscheidung
Dagegen erhob die KG Revision, weil sie wegen niedrigerer GewSt-Hebesätze in D an einer Zerlegung auf A nicht interessiert war. Die Revision hatte insoweit Erfolg, als der BFH eine Zerlegung auf beide Städte für richtig hielt. Der Zerlegungsmaßstab hänge von dem Verhältnis der Arbeitslöhne der in D tätigen Arbeitnehmer zu dem nach § 31 Abs. 5 GewStG pauschalierten und auf A entfallenden Mitunternehmerlohn der AG als Komplementärin ab. Hierzu müsse das FG noch Feststellungen treffen.
Hinweis
1. Leere Kassen der Städte und Gemeinden sind wohl der Grund dafür, dass heftiger um das GewSt-Aufkommen gestritten wird, wenn ein noch zahlungskräftiges Unternehmen in den Gemeindegrenzen tätig wird. Hebeberechtigt ist jede Gemeinde, in der das Unternehmen eine Betriebsstätte unterhält. Was eine Betriebsstätte ist, regelt § 12 AO: jede feste Einrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmens dient.
Bei Unternehmen des produzierenden Gewerbes ist die Bestimmung der Betriebsstätten meist kein großes Problem. Zunehmend sind Gewerbebetriebe aber auf dem Dienstleistungssektor tätig. Hier ist der örtliche Bezug von Tätigkeiten nicht so leicht zu bestimmen und kann vom Unternehmer auch zur Ausnutzung eines Hebesatzgefälles vergleichsweise leicht gestaltet werden.
2. Betriebsstätte ist nach § 2 Satz 2 Nr. 1 GewStG insbesondere die Stätte der Geschäftsleitung. Geschäftsleitung ist ihrerseits wieder als Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung definiert (§ 10 AO). Bei einer Personengesellschaft liegt der Mittelpunkt der Geschäftsleitung regelmäßig an dem Ort, an dem die Geschäftsführertätigkeit entfaltet wird. Ist Komplementär einer KG eine Kapitalgesellschaft (GmbH oder wie im Besprechungsfall auch AG), ist wiederum der Ort der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft maßgeblich.
Unter Geschäftsleitung einer Personengesellschaft versteht der BFH die Geschäfte, die der gewöhnliche Betrieb des Gewerbes der Gesellschaft mit sich bringt und die unter dem Begriff "Tagesgeschäfte" zusammengefasst werden. Gemeint sind die Geschäfte, die in die alleinige Zuständigkeit des Komplementärs fallen und keines Gesellschafterbeschlusses bedürfen.
Im Besprechungsfall kam der BFH zu der Auffassung, dass die maßgeblichen Geschäftsentscheidungen nicht von den in D tätigen Personen allein erledigt werden konnten. In D wurde zwar der Ankauf der Leasingfahrzeuge weitgehend selbstständig abgewickelt. Ohne ausreichende Finanzmittel war aber ein Ankauf nicht möglich und die Entscheidung über Aufnahme von Krediten war nur unter Mitwirkung der Komplementärin bzw. für sie handelnder Personen möglich. Deshalb lag der Ort der Geschäftsleitung nicht in D, sondern am Sitz der AG in A.
3. Diesen Standpunkt hatte auch das FG eingenommen. Dennoch kommt der BFH zu einem anderen Ergebnis.
Das FG hatte nämlich die Zerlegung gem. § 29 GewStG nach den Arbeitslöhnen der KG bemessen. Die KG hatte aber formal keine Arbeitnehmer, denn die drei in D arbeitenden Personen waren Arbeitnehmer der AG und nur gegen Kostenersatz an die KG abgeordnet. Das FG setzte deshalb nur den fiktiven Arbeitslohn an, den § 31 Abs. 5 GewStG für jeden im Betrieb tätigen Mitunternehmer auf jetzt 25.000 EUR bemisst. Dieser fiel in A an, so dass der gesamte GewSt-Messbetrag der Stadt A zugefallen wäre.
An dieser Stelle betritt der BFH gewerbesteuerliches Neuland. Er entscheidet sich nämlich für einen wirtschaftlichen Arbeitnehmerbegriff und knüpft damit an die Handhabung bei der grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendung an. Im Zusammenhang mit einer Zerlegung wird als Arbeitnehmer betrachtet, wer wirtschaftlich einer be...