(1) 1Der Begriff der Betriebsstätte ergibt sich aus § 12 AO. 2Für Zwecke der Zerlegung des Steuermeßbetrags enthält § 28 Abs. 2 GewStG ergänzende Regelungen. 3Betriebsstätte ist nach § 12 AO jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. 4Es gehören dazu auch bewegliche Geschäftseinrichtungen mit vorübergehend festem Standort, z.B. fahrbare Verkaufsstätten mit wechselndem Standplatz. 5Der Begriff der festen Geschäftseinrichtung oder Anlage erfordert keine besonderen Räume oder gewerblichen Vorrichtungen. 6Es genügt, wenn der Unternehmer über die Räumlichkeiten oder eine bestimmte Fläche eine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht besitzt. 7Vgl. die BFH-Urteile vom 17.3.1982 (BStBl II S. 624) und vom 11.10.1989 (BStBl 1990 II S. 166). 8Demgemäß sind z.B. fest zugewiesene Standplätze von Straßenhändlern als Betriebsstätten anzusehen. 9Vgl. den RFH-Beschluß vom 15.4.1942 (RStBl S. 469). 10Unentgeltlich zur Nutzung überlassene Räume begründen eine Betriebsstätte, wenn dem Nutzenden mit der Überlassung eine Rechtsposition eingeräumt wird, die ihm ohne seine Mitwirkung nicht mehr ohne weiteres entzogen oder die ohne seine Mitwirkung nicht ohne weiteres verändert werden kann. 11Vgl. das BFH-Urteil vom 17.3.1982 (BStBl II S. 624). 12Dabei genügt auch eine nur allgemeine rechtliche Absicherung, wenn aus tatsächlichen Gründen anzunehmen ist, daß zumindest ein bestimmter Raum zur ständigen Nutzung zur Verfügung gestellt und die Verfügungsmacht darüber nicht bestritten wird. 13Vgl. das BFH-Urteil vom 3.2.1993 (BStBl II S. 462). 14Wochenmarkthändler begründen auf dem Markt auch dann eine Betriebsstätte, wenn sie zwar keinen Rechtsanspruch auf einen festen Standplatz haben, aber den Platz ständig benutzen. 15Ferienwohnungen stellen eine Betriebsstätte dar, wenn ihre Vermietung als gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist. 16Hat in diesen Fällen der Eigentümer seinen Wohnsitz nicht in der Gemeinde der Belegenheit der Ferienwohnung, wird außer in der Wohnsitzgemeinde auch in der Gemeinde der Belegenheit der Ferienwohnung eine Betriebsstätte unterhalten. 17Wegen des in diesen Fällen anzuwendenden Zerlegungsmaßstabs vgl. Abschnitt 80 Abs. 1. 18Zu der Frage, in welchen Fällen der Betriebsaufspaltung (H 137 Abs. 4 bis 8 EStH) das Unternehmen der Betriebsgesellschaft eine Betriebsstätte für die Besitzgesellschaft begründet, vgl. das BFH-Urteil vom 28.7.1982 (BStBl 1983 II S. 77).
(2) 1Wegen der Annahme einer Betriebsstätte bei Binnen- und Küstenschiffahrtsbetrieben, die keine der Tätigkeit des Unternehmens dienenden festen Geschäftseinrichtungen oder Anlagen unterhalten, vgl. § 6 GewStDV. 2Hat der Unternehmer eines Binnen- oder Küstenschiffahrtsbetriebs an Land eine Wohnung, begründet er am Wohnort nur dann eine Betriebsstätte, wenn sich dort von einer festen Geschäftseinrichtung oder Anlage aus dauernd betriebliche Handlungen vollziehen. 3Telefongespräche von der Wohnung aus und Fahrten mit dem Kraftwagen, durch die lediglich die Verbindung zwischen dem privaten und dem betrieblichen Bereich hergestellt wird, genügen dazu nicht, ebensowenig ein Bankkonto, das nur die betrieblichen Überschüsse zur privaten Verwendung aufnimmt und bereithält. 4Vgl. das BFH-Urteil vom 7.6.1966 (BStBl III S. 548). 5Bei einem Schiffahrtsunternehmen befindet sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung in den Geschäftsräumen eines ausländischen Managers oder Korrespondentreeders, wenn von dort aus die laufenden Geschäfte maßgeblich beeinflußt werden. 6Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles. 7Vgl. das BFH-Urteil vom 3.7.1997 (BStBl 1998 II S. 86).
(3) 1Nach § 12 Nr. 8 AO gelten als Betriebsstätte auch Bauausführungen oder Montagen. 2Das gilt auch dann, wenn es sich nicht um feste Baustellen handelt, sondern diese fortschreiten, z.B. im Straßenbau, oder schwimmen. 3Weitere Voraussetzung ist, daß die Dauer der einzelnen Bauausführung oder Montage oder mehrerer ohne Unterbrechung aufeinanderfolgender Bauausführungen oder Montagen sechs Monate überstiegen hat. 4Bestehen mehrere Bauausführungen oder Montagen zeitlich nebeneinander, reicht es für die Annahme einer Betriebsstätte für alle Bauausführungen oder Montagen aus, wenn nur eine davon länger als sechs Monate besteht. 5Die Sechsmonatsfrist braucht nicht innerhalb eines Erhebungszeitraums erfüllt zu sein. 6Für die steuerliche Zusammenfassung mehrerer Bauausführungen kommt es nicht auf deren wirtschaftlichen Zusammenhang, sondern nur darauf an, ob die einzelnen Bauausführungen in einer Gemeinde ohne zeitliche Unterbrechung aufeinanderfolgen. 7Werden bei einer Bauausführung die Bauarbeiten unterbrochen, z.B. durch ungünstige Witterungsverhältnisse, Streik, Materialmangel oder aus bautechnischen Gründen, wird die Frist von sechs Monaten gehemmt. 8Kurze Unterbrechungen bis zu zwei Wochen hemmen die Frist jedoch nicht. 9Vgl. das BFH-Urteil vom 8.2.1979 (BStBl II S. 479). 10Die Zeit der Unterbrechung wird in die Sechsmonatsfrist nicht einbezogen. ...