(1) 1Nach § 10 a GewStG wird der maßgebende Gewerbeertrag um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. 2Der Gewerbeverlust ist vom maßgebenden Gewerbeertrag, also nach Berücksichtigung der Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und der Kürzungen nach § 9 GewStG abzuziehen. 3Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist Voraussetzung für den Verlustabzug nach § 10 a GewStG sowohl die Unternehmensidentität (vgl. Abschnitt 67) als auch die Unternehmeridentität (vgl. Abschnitt 68).4 Bei einer Körperschaft setzt der Verlustvortrag nach § 10a Satz 4 GewStG i.V.m. § 8 Abs. 4 KStG voraus, daß sie nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat.
(2) 1Für die Ermittlung des Gewerbeverlustes ist von dem Gewinn (Verlust) aus Gewerbebetrieb auszugehen, der nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts oder des Körperschaftsteuerrechts zu ermitteln ist. 2R 115 Abs. 1 EStR und Abschnitt 37 Abs. 1 und 2 KStR gelten entsprechend für die Ermittlung des Gewerbeverlustes. 3Danach mindern steuerfreie Einnahmen den nach § 10a GewStG abziehbaren Verlust nicht. 4Ebenso dürfen die nach den Abschnitten 38 bis 40 nicht zum steuerpflichtigen Gewerbeertrag gehörenden Veräußerungsgewinne den Gewerbeverlust nicht mindern.
(3) 1Der Gewerbeverlust unterscheidet sich von dem Verlustabzug im Sinne des § 10d EStG dadurch, daß seine Höhe durch die Hinzurechnungen und Kürzungen nach §§ 8 und 9 GewStG beeinflußt wird. 2Der nach den einkommensteuerrechtlichen (körperschaftsteuerrechtlichen) Vorschriften ermittelte Gewinn oder Verlust aus Gewerbebetrieb ist um die in §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge zu erhöhen bzw. zu vermindern. 3Dadurch kann sich ein Gewerbeverlust ergeben, obwohl einkommensteuerrechtlich ein Gewinn aus Gewerbebetrieb vorliegt.
Beispiel:
A. |
Gewinn aus Gewerbebetrieb |
5 000 DM |
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Hinzurechnungen nach § 8 GewStG |
+ 1 000 DM |
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Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen |
6 000 DM |
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Kürzungen nach § 9 GewStG |
- 8 000 DM |
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Gewerbeverlust |
2 000 DM |
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B. |
Laufender Verlust aus Gewerbebetrieb |
2 000 DM |
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Hinzurechnungen nach § 8 GewStG |
+ 15 000 DM |
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Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen |
13 000 DM |
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Kürzungen nach § 9 GewStG |
- 3 000 DM |
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Verbleibender Betrag |
10 000 DM |
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Anrechenbarer Verlust aus Vorjahren |
- 4 000 DM |
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Gewerbeertrag |
6 000 DM |
(4) 1Tritt bei einer Personengesellschaft innerhalb des Erhebungszeitraumes ein partieller Gesellschafterwechsel ein, der nicht zur Beendigung der sachlichen Steuerpflicht der Gesellschaft führt, so ist ein nach dem Gesellschafterwechsel entstandener Verlust kein gesondert vortragsfähiger Fehlbetrag im Sinne des § 10 a GewStG, sondern Teil des für den gesamten Erhebungszeitraum zu ermittelnden Gewerbeertrags. 2Vgl. das BFH-Urteil vom 26.6.1996 (BStBl 1997 II S. 179). 3Der Gewerbeertrag einer Personengesellschaft, die den Betrieb einer anderen Personengesellschaft im Wege der Verschmelzung aufnimmt, kann um den Gewerbeverlust gekürzt werden, den diese Personengesellschaft im selben Erhebungszeitraum bis zur Verschmelzung erlitten hat, wenn alle Gesellschafter auch an der aufnehmenden Gesellschaft beteiligt sind und die Identität des Unternehmens der umgewandelten Gesellschaft (vgl. Abschnitt 67) im Rahmen der aufnehmenden Gesellschaft gewahrt bleibt. 4Vgl. das BFH-Urteil vom 14.9.1993 (BStBl 1994 II S. 764).
(5) 1Die Höhe des vortragsfähigen Gewerbeverlustes ist gesondert festzustellen. 2Dabei ist auch der Verlustverbrauch durch das Ausscheiden von Gesellschaftern einer Personengesellschaft zu berücksichtigen. 3Der Gewerbeverlust ist von Amts wegen erstmals in dem auf das Entstehungsjahr unmittelbar folgenden Erhebungszeitraum zu berücksichtigen. 4Der Grundsatz, daß ein Gewerbeverlust insoweit verbraucht ist, als er durch positive Erträge gedeckt ist, gilt auch dann, wenn der Gewerbeertrag durch den Verlustabzug unter den Freibetrag von 48 000 DM für Einzelunternehmen und Personengesellschaften sinkt. 5Vgl. das BFH-Urteil vom 9.1.1958 (BStBl III S. 134).