H 7.1 (1)
Auflösung einer Ansparrücklage gemäß § 7g EStG nach Eintritt der Gewerbesteuerpflicht
>Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.5.2003, BStBl I S. 331
(Anhang 3)
Ausländische Betriebsstättenergebnisse
Nach § 2 Abs. 1 GewStG unterliegt der Gewerbesteuer jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben (soweit für ihn im Inland eine Betriebsstätte unterhalten) wird.
Soweit bei der Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) Gewinne (Verluste) aus Betriebsstätten im Ausland erfasst sind, sind sie infolgedessen bei der Gewerbesteuer auszuscheiden (positive oder negative Kürzung gemäß § 9 Nr. 3 GewStG, >H 9.4).
Bewertungswahlrechte
Bilanzsteuerrechtliche Bewertungswahlrechte dürfen für die einkommenund gewerbesteuerliche Gewinnermittlung nur einheitlich ausgeübt werden (>BFH vom 25.4.1985 – BStBl 1986 II S. 350 –, vom 28.6.1989 – BStBl 1990 II S. 76 –, vom 9.8.1989 – BStBl 1990 II S. 195 – und vom 21.1.1992 – BStBl II S. 958).
Billigkeitsmaßnahmen
- Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 Abs. 1 Satz 2 AO (zeitliche Verlagerung der Besteuerung) wirken auch für die Gewinnermittlung bei der Gewerbesteuer (>R 1.5 Abs. 2).
- Dagegen sind Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO bei der Gewerbesteuer nur dann zulässig, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer dem Finanzamt obliegt, es sei denn, dass die hebeberechtigte Gemeinde der Billigkeitsmaßnahme zugestimmt hat (>H 1.5 (1)) oder dafür durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung oder einer obersten Landesbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind (>R 1.5 Abs. 1).
Eigenständige Ermittlung des Gewerbeertrags
Bilanzenzusammenhang
Bei der Ermittlung des als Gewerbeertrag anzusetzenden Gewinns sind im Falle einer Bilanzberichtigung auch die Grundsätze des Bilanzenzusammenhangs zu beachten (>BFH vom 13.1.1977 - BStBl II S. 472). Die Bilanzberichtigung für Zwecke der Festsetzung der Gewerbesteuer hindert nicht die entsprechende einkommensteuerliche Korrektur in einem späteren Veranlagungszeitraum (>BFH vom 6.9.2000 – BStBl 2001 II S. 106).
Einbringungsgewinn
Werden in Fällen einer Sacheinlage unter dem gemeinen Wert (>§ 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG) die erhaltenen Anteile durch den Einbringenden innerhalb von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt veräußert, gilt die Veräußerung als rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO (>§ 22 Abs. 1 UmwStG). Ob der nach Maßgabe des § 16 EStG zu ermittelnde Einbringungsgewinn beim Einbringenden als laufender Gewerbeertrag der Gewerbesteuer unterliegt, richtet sich dabei nach den allgemeinen Grundsätzen zur Behandlung von Veräußerungs- oder Aufgabegewinnen.
>§ 7 S. 2 GewStG
>H 7.1 (3)
Gewerblicher Grundstückshandel
In den Fällen von Grundstücksverkäufen, die zu einer gewerblichen Tätigkeit führen (>H 15.5 (Grundstückskäufe) EStH, R 15.7 Abs. 1 EStR), betreffen die mit dem Verkauf der Grundstücke zusammenhängenden Geschäftsvorfälle wirtschaftlich regelmäßig den lauf...