H 2.1 (1)
Begriffsmerkmale
Ein Gewerbebetrieb liegt vor, wenn folgende Begriffsmerkmale gegeben sind:
4. |
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (H 15.4 EStH) i. S. einer werbenden Tätigkeit |
Diese Voraussetzungen müssen sämtlich erfüllt sein, um die Gewerbesteuerpflicht zu begründen. Weiterhin darf es sich nicht um Land- und Forstwirtschaft (>R 13.2 und 15.5 EStR, H 13.2 und 15.5 EStH), um selbständige Arbeit (>H 15.6 EStH) oder um Vermögensverwaltung (>R 2.2, R 15.7 EStR und H 15.7 EStH handeln.
Sachliche Selbständigkeit des Betriebs
Organschaft
>R 2.3
- Zur Frage ob ein einheitlicher Gewerbebetrieb oder mehrere selbständige Gewerbebetriebe vorliegen (>R 2.4).
Stehender Gewerbebetrieb
>§ 1 GewStDV
Zu Beginn und Ende der Steuerpflicht
>R 2.5 bzw. R 2.6
H 2.1 (2)
Allgemeines
- Sowohl eine gewerblich tätige als auch eine gewerblich geprägte Personengesellschaft kann nur einen einzigen Gewerbebetrieb haben, der ihre gesamte Tätigkeit umfasst >Umfassender Gewerbebetrieb einer Personengesellschaft.
- Personengesellschaften, an denen nur ein Gesellschafter mitunternehmerschaftlich beteiligt ist (hier: SOG. Treuhandmodell), unterliegen nicht der Gewerbesteuer (BFH vom 3.2.2010 – BStBl II S. 751).
Gewerbesteuerbefreiung
Übt eine Personengesellschaft neben einer freiberuflichen auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, so ist die Tätigkeit auch dann infolge der "Abfärberegelung" des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG insgesamt als gewerblich anzusehen, wenn die gewerbliche Tätigkeit von der Gewerbesteuer befreit ist. Die Gewerbesteuerbefreiung erstreckt sich in solchen Fällen jedoch auch auf die Tätigkeit, die ohne die "Abfärbung" freiberuflich wäre (>BFH vom 30.8.2001 – BStBl 2002 II S. 152).
Mitunternehmerschaft
>H 15.8. (1) EStH
Treuhandmodell
>Allgemeines
Umfassender Gewerbebetrieb einer Personengesellschaft
Umqualifizierung der Einkünfte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft,
Zur Anwendung des BFH-Urteils vom 6.10.2004 – BStBl 2005 II S. 383
BMF vom 18.5.2005 - BStBl I S. 698
Zur Frage der "Abfärbung" gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG bei gewerblichen Einkünften eines Gesellschafters in dessen Sonderbereich
>H 15.8 (5) EStH
Zur Prägung durch andere Personengesellschaften
>H 15.8 (6) EStH
Zur Prägung durch ausländische Kapitalgesellschaften
>H 15.8 (6) EStH
H 2.1 (3)
Allgemeines
Wird im Rahmen eines einheitlichen Gewerbebetriebs sowohl ein stehendes Gewerbe als auch ein Reisegewerbe betrieben und ist der Betrieb somit in vollem Umfang als stehendes Gewerbe zu behandeln, kommen die besonderen Bestimmungen zu Reisegewerbebetrieben (>§ 35a GewStG) nicht zur Anwendung.
Begriff des Reisegewerbebetriebs
>§ 2 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 35a Abs. 2 GewStG, R 35a.1
Einheitlicher Gewerbebetrieb
Die Beurteilung, ob ein einheitlicher Gewerbebetrieb oder mehrere selbständige Gewerbebetriebe vorliegen, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen.
>R 2.4
Hebeberechtigung
>§ 35a Abs. 3 GewStG
H 2.1 (4)
Allgemeines
Bei den in § 2 Abs. 2 GewStG genannten Unternehmen ist die Gewerbesteuerpflicht nur an die Rechtsform geknüpft mit der Folge, dass nicht nur eine gewerbliche Tätigkeit, sondern jegliche Tätigkeit überhaupt die Gewerbesteuerpflicht auslöst (>RFH vom 13.12.1938 – RStBl 1939 S. 543 und BFH vom 13.12.1960 – BStBl 1961 III S. 66, vom 13.11.1962 – BStBl 1963 III S. 69, vom 20.10.1976 – BStBl 1977 II S. 10, vom 8.6.1977 – BStBl II S. 668 und vom 22.8.1990 – BStBl 1991 II S. 250).
Gewerbesteuerpflicht ausländischer Kapitalgesellschaften
Die Vorschrift in § 2 Abs. 2 GewStG gilt auch für ausländische Unternehmen, die im Inland eine Betriebsstätte unterhalten, in ihrer Rechtsform einem inländischen Unternehmen der in § 2 Abs. 2 GewStG bezeichneten Art entsprechen und im Inland rechtsfähig sind (>RFH vom 4.4.1939 – RStBl S. 854 und BFH vom 28.3.1979 – BStBl II S. 447 und vom 28.7.1982 – BStBl 1983 II S. 77).
Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform
doppelt ansässige Gesellschaften in EU-Staaten
>Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 20.5.2005 – BStBl I S. 727 mit Übergangsregelung und R 2.1 Abs. 4 Satz 4
Rechtsfähigkeit bei in Drittstaaten gegründeten Gesellschaften mit inländischer Geschäftsleitung
Eine nach dem Recht eines Drittstaates gegründete ausländische Gesellschaft mit inländischer Geschäf...