H 2.5 (1)
Beginn der Gewerbesteuerpflicht eines Personenunternehmens
Beispiel:
Die A-GmbH & Co. KG (Unternehmensgegenstand: Herstellung von Sonnenkollektoren), wurde am 6.3.01 gegründet und am 27.4.01 im Handelsregister eingetragen. Erste Lieferverträge wurden am 1.7.01 unterzeichnet. Die Entwicklung der Sonnenkollektoren begann am 30.3.02. Nach Behebung diverser technischer Schwierigkeiten war die KG am 1.1.03 lieferfähig, woraufhin die erste Lieferung am 15.1.03 erfolgte.
Lösung:
Weder die Gründung noch die Eintragung im Handelsregister führen bereits zur Begründung der sachlichen Gewerbesteuerpflicht. Auch der Abschluss der Lieferverträge reicht noch nicht aus, um eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zu begründen. Denn hierzu gehört, dass sich die A-GmbH & Co. KG mit eigenen gewerblichen Leistungen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen kann. Gleiches gilt für die Entwicklung der Sonnenkollektoren. Somit beginnt die sachliche Gewerbesteuerpflicht mit der Lieferfähigkeit am 1.1.03..
Die sachliche Gewerbesteuerpflicht der unter § 2 Abs. 1 GewStG fallenden Gewerbebetriebe beginnt erst, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines Gewerbebetriebes erfüllt sind. Dies gilt für Personengesellschaften unabhängig von der Rechtsform ihrer Gesellschafter. § 7 Satz 2 GewStG enthält keinen die sachliche Steuerpflicht betreffenden Regelungsumfang (>BFH vom 30.8.2012 – BStBl II S. 927).
Beginn der Gewerbesteuerpflicht eines Besitzunternehmens im Rahmen einer Betriebsaufspaltung
>BFH vom 15.1.1998 – BStBl II S. 478
Beginn der Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft
Die vermögensverwaltende Tätigkeit einer gewerblich geprägten Personengesellschaft unterliegt der Gewerbesteuer. Die sachliche Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft beginnt mit Aufnahme ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit. Die Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft ist nicht von der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr abhängig (>BFH vom 20.11.2003 – BStBl 2004 II S. 464).
Beginn der Gewerbesteuerpflicht eines Windparks
>BFH vom 14.4.2011 – BStBl II S. 929
Beginn der werbenden Tätigkeit bei Leasingunternehmen
Die sachliche Gewerbesteuerpflicht beginnt bei einem Leasingunternehmen nicht bereits mit der Beschaffung des Leasinggegenstandes. Das gilt auch dann, wenn der Leasinggeber den Leasinggegenstand vom Leasingnehmer erwirbt, sofern es sich bei dem Leasingvertrag nicht um einen verdeckten Ratenkauf handelt (>BFH vom 5.3.1998 – BStBl II S. 745).
Veräußerung des Schiffs einer Einschiffsgesellschaft vor seiner Indienststellung
Beabsichtigt die Einschiffsgesellschaft bei Abschluss des Bauvertrags noch den Betrieb des Schiffs, gibt sie die Eigenbetriebsabsicht jedoch später auf und veräußert das Schiff bzw. die Rechte aus dem Bauvertrag noch vor Indienststellung des Schiffs, so ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, ob sie damit übergangslos von der (noch) nicht gewerbesteuerbaren Vorbereitungs- in die Abwicklungsphase tritt, oder ob - und ggf. durch welche weiteren Maßnahmen - sie eine andere werbende Tätigkeit beginnt und damit der Gewerbesteuer unterliegt (>BFH vom 3.4.2014 – BStBl II S. 1000).
Voraussetzungen für Gewerbebetrieb
Zur Anzeigepflicht bei Betriebseröffnung
>R 1.9
H 2.5 (2)
Beginn der Steuerpflicht kraft Rechtsform
Kapitalgesellschaft, die zum Zwecke der Übernahme eines Gewerbebetriebs gegründet wird
Bei einer Kapitalgesellschaft, die zum Zwecke der Übernahme eines Gewerbebetriebs gegründet wird, beginnt die Gewerbesteuerpflicht nicht erst mit dem Zeitpunkt der Fortführung des übernommenen Betriebs, sondern mit der Eintragung in das Handelsregister (>BFH vom 16.2.1977 – BStBl II S. 561).
Verwaltung eingezahlter Teile des Stammkapitals
Die Verwaltung eingezahlter Teile des Stammkapitals sowie ein bestehender Anspruch auf Einzahlung von Teilen des Stammkapitals lösen die Gewerbesteuerpflicht noch nicht aus (>BFH vom 18.7.1990 – BStBl II S. 1073).
Vorgesellschaft
Die nach außen tätig gewordene Vorgesellschaft bildet zusammen mit der später eingetragenen Kapitalgesellschaft oder einem anderen Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 GewStG einen einheitlichen Steuergegenstand (>BFH vom 8.4.1960 – BStBl III S. 319).
Organschaft
Das Bestehen oder Nichtbestehen einer Organschaft hat auf die sachliche Steuerpflicht der Organgesellschaft keine Auswirkung.
>R 2.3 Abs. 1
H 2.5 (3)
Allgemeines
>R 2.1 Abs. 5