Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Eine "Dinner-Show" mit den gleichwertigen Bestandteilen Unterhaltung durch Artisten und Musiker und mehrgängigem Menü unterliegt nach der BFH-Rechtsprechung als einheitliche, komplexe Leistung nicht dem ermäßigten Steuersatz. Jedoch ist hier im Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2023 der ermäßigte Steuersatz in der Zusammenschau der Vorschriften in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG bzw. § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG durch erweiternde Auslegung anzuwenden.
Sachverhalt
Die Klägerin veranstaltet jährlich im November und Dezember Dinner-Shows gegen ein Entgelt (Eintritt) mit mehrgängigem Menü und Unterhaltung durch Artisten und Musiker. Getränke werden gesondert in Rechnung gestellt. Die von März bis September 2021 erzielten Einnahmen aus dem Vorverkauf für November und Dezember 2021 besteuerte die nach vereinnahmten Entgelten versteuernde Klägerin insgesamt mit 7 %.
Dagegen unterwarf das Finanzamt die oben genannten Vorverkaufserlöse dem Regelsteuersatz von 19 %, da nach der BFH-Rechtsprechung bei der gegebenen einheitlichen, komplexen Leistung zwar der Bestandteil "Unterhaltung" dem ermäßigten Steuersatz unterliege (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG), nicht jedoch der Bestandteil Menü-Begleitung.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG sind die Dinner-Shows im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 insgesamt dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen.
Bei Dinner-Shows handelt es sich nach der BFH-Rechtsprechung nicht um mehrere, getrennt zu beurteilende Leistungen, sondern um eine dem Regelsteuersatz unterliegende einheitliche, komplexe Leistung. Eine Aufspaltung in eine dem Regelsteuersatz unterliegende kulinarische und eine dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG unterliegende künstlerische Einzel-(haupt-)Leistung ist angesichts der gewünschten Verbindung von Menü und Show ebenso lebensfremd wie die Annahme, das Menü sei eine Nebenleistung zur Show oder die Show Nebenleistung zum Menü (vgl. zuletzt BFH, Urteil v. 13.6.2018, XI R 2/16, BStBl 2018 II S. 678). Für Dinner-Shows vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 gilt jedoch der ermäßigte Steuersatz.
Im Streitfall liegt insoweit aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes eine Gesetzeslücke vor. So enthält das Umsatzsteuergesetz keine Regelung zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf eine komplexe Leistung, deren Elemente bei getrennter Betrachtung jeweils einem ermäßigten Steuersatz unterlägen. Zudem hat sich der Gesetzgeber nicht ausdrücklich dafür entschieden, eine Dinner-Show mit dem Regelsteuersatz zu besteuern, sodass aus diesem Grund eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke fehlte. Die oben genannte Gesetzeslücke ist planwidrig. In der Zusammenschau der Vorschriften des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst a UStG und § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG gilt nach Auffassung des FG für Dinner-Shows im oben genannten Zeitraum im Wege der erweiternden Auslegung aufgrund einer planwidrigen Regelungslücke der ermäßigte Steuersatz. Aufgrund der Corona-Steuerhilfegesetze gilt für Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistungen für den Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2023 der ermäßigte Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Dies soll die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Gastronomiebranche, Cateringunternehmen usw. abmildern, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen bislang Umsätze zum normalen Umsatzsteuersatz erbracht hatten. Gerade Dinner-Shows sind von den Corona-Hygiene- und Abstandsvorschriften und der Schließung der Betriebe zumindest ebenso betroffen wie Restaurants. Da für die Unterhaltungsleistungen allein generell der ermäßigte Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG) gilt, stellt die Anwendung des Regelsteuersatzes für die einheitlichen komplexen Dinner-Shows für den Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2023 zumindest einen Wertungswiderspruch zu der oben genannten gesetzlichen (Einzel)Regelung dar.
Hinweis
Das praxisnahe Urteil des FG verhindert insoweit die von der Verwaltung gerne praktizierte formalistische Auslegung des Umsatzsteuergesetzes. Zu beachten ist jedoch, dass nach Auslaufen der Coronaregelungen für Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistungen dann wieder der Regelsteuersatz für die einheitliche, komplexe Dinner-Show-Leistung gilt.
Link zur Entscheidung
Sächsisches FG, Urteil v. 06.12.2022, 1 K 281/22