Neben den beiden o. g. permanenten Safe Harbours enthält das MinStG auch zwei zeitlich befristete – temporäre – Safe-Harbour-Regelungen.

Die sog. CbCR-Safe-Harbour-Regelungen sehen vor, die tatsächliche Hochbesteuerung anhand der länderbezogenen Berichterstattung (CbCR) nach § 138a AO nachzuweisen, sofern der länderbezogene Bericht auf einem qualifizierten Konzernabschluss beruht (sog. qualifizierter länderbezogener Bericht) und die Anforderungen an den CbCR-Report erfüllt werden (CbCR Safe Harbour). Die zeitlich befristeten CbCR-Safe-Harbour-Regelungen sollen allerdings nur während einer Übergangszeit – bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr von 2024 bis 2026 – gewährt werden.

Gem. § 84 Abs. 1 MinStG wird der nationale Steuerhöhungsbetrag danach für ein Land auf Antrag mit null angesetzt, wenn einer der 3 folgenden Tests für dieses Land erfüllt wird:

  1. Die gesamten Umsatzerlöse in diesem Gebiet betragen weniger als 10 Millionen EUR und der gesamte Gewinn/Verlust vor Steuern weniger als 1 Million EUR (vereinfachter Wesentlichkeitstest).
  2. Der vereinfacht berechnete effektive Steuersatz (vereinfachter Effektivsteuersatztest) beträgt mindestens 15 % (2024), 16 % (2025) bzw. 17 % (2026).
  3. Der Gewinn/Verlust vor Steuern gemäß dem qualifizierten länderbezogenen Bericht ist höchstens so hoch wie der sogenannte substanzbasierte Freibetrag (Substanztest).

Stellt die Unternehmensgruppe für ein Geschäftsjahr keinen Antrag auf Anwendung der CbCR-Safe-Harbour-Regelungen oder erfüllt sie für ein Geschäftsjahr nicht die entsprechenden Voraussetzungen, sollen gem. § 84 Abs. 3 Satz 1 MinStG die CbCR-Safe-Harbour-Regeln für alle folgenden Geschäftsjahre nicht mehr in Anspruch genommen werden können (Once out, always out). Sofern nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt waren, entfällt rückwirkend sowohl für das betroffene Geschäftsjahr als auch für alle folgenden Geschäftsjahre der Safe Harbour.

Nach den Sekundärergänzungssteuerbetrag-Safe-Harbour-Regelungen wird für die Berechnung der SES auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit der Steuererhöhungsbetrag für den Belegenheitsstaat der obersten Muttergesellschaft insgesamt auf null reduziert, wenn der kombinierte nominelle Körperschaftsteuersatz in diesem Steuerhoheitsgebiet im jeweiligen Geschäftsjahr mindestens 20 % beträgt (SES Safe Harbour).[1] Geschäftseinheiten, die in einem anderen Staat als dem Belegenheitsstaat der obersten Muttergesellschaft ansässig sind, fallen jedoch weiterhin unter die SES. Der zeitlich begrenzte SES Safe Harbour gilt für Geschäftsjahre, die bis einschließlich 31.12.2025 beginnen und vor dem 31.12.2026 enden und nicht mehr als 12 Monate betragen, d. h. bei kalendergleichem Geschäftsjahr für die Geschäftsjahre 2024 und 2025. Wird für den SES Safe Harbour optiert, so schließt dies eine Anwendung des CbCR Safe Harbour für alle folgenden Geschäftsjahre aus.

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