Leitsatz
Glücksspiele mit Geldeinsatz sind nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG i.d.F. vom 28.04.2006 nicht mehr von der USt befreit. Diese Regelung verstößt nicht gegen Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts.
Normenkette
§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG in der Fassung vom 28.04.2006
Sachverhalt
Die Klägerin betreibt eine Spielhalle mit Geldspielautomaten. Gegen die Festsetzung der USt-Vorauszahlung für Januar 2007 legte die Klägerin Einspruch ein. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob sie Klage und macht geltend, dass nach den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz ausnahmslos von der USt befreit werden müssten. Ausnahmen wie in § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG seien gemeinschaftsrechtlich nicht vorgesehen.
Entscheidung
Aufgrund der Gesetzesformulierung sind die Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten nicht steuerbefreit, weil sie nicht unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Nach Meinung des Senats verstößt die Vorschrift auch nicht gegen Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL, wenn "sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz" im Sinn der Richtlinienbestimmung von der Steuerbefreiung ausgenommen sind.
Hinweis
1. Mit der EuGH-Entscheidung vom 17.02.2005 in den verbundenen Rechtssachen C-453/02 und C-462/02 wurde die frühere Unterscheidung nach nationalem Recht zwischen Glücksspiel innerhalb und außerhalb der öffentlichen Spielbanken für gemeinschaftswidrig erachtet.
2. Als Reaktion hierauf wurde in § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG der Zusatz "sowie die Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind" gestrichen. D.h. nunmehr sind nur die aufgrund des Rennwett- und Lotteriegesetzes tatsächlich besteuerten Umsätze steuerbefreit.
3. Der BFH hat mit Beschluss vom 09.08.2007, V B 96/07 (BFH-PR 2007, 434) ernstliche Zweifel dahingehend geäußert, ob der Gesetzgeber befugt war, sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz, zu denen auch Geldspielautomaten gehören, insgesamt von der Steuerbefreiung auszunehmen.
4. In dem Hauptsacheverfahren vertritt das Niedersächsische FG die Auffassung, dass die Neufassung nicht gegen Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL verstößt.
5. Das Revisionsverfahren gegen die Besprechungsentscheidung bleibt abzuwarten. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sollte von der Liquiditätslage des Mandanten abhängig gemacht werden, denn bei einer negativen Entscheidung sind die ausgesetzten Beträge zu verzinsen.
6. Ggf. muss sich auch noch der EuGH mit dem Streitfall beschäftigen. In geeigneten Fällen sollten Sie Einspruch einlegen, da bei einer langen Verfahrensdauer eine Vorbehaltsfestsetzung der Umsatzsteuer möglicherweise nicht ausreicht, da diese Nebenbestimmung den Eintritt der Festsetzungsverjährung nicht verhindert. Auch die Aussetzung der Vollziehung erfordert einen Einspruch.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 18.10.2007, 5 K 137/07 – Rev. V R 83/07