Die erste Phase beginnt mit dem Entschluss der Gründungsgesellschafter, eine Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH zu gründen. Ab diesem Entschluss (mündlich oder schriftlich) ist eine Vorgründungsgesellschaft gegeben. In rechtlicher Hinsicht ist diese im Allgemeinen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).[1]

 
Achtung

Vorsicht Haftung

Die rechtliche Einstufung als GbR zeigt sich entscheidend auch daran, dass in dieser Phase alle Gesellschafter persönlich unbeschränkt haften. Schon deshalb sollte eine Vorgründungsgesellschaft möglichst keine Geschäftstätigkeit entfalten, sondern nur die zur Gründung unbedingt notwendigen Maßnahmen ergreifen bzw. Vorbereitungshandlungen treffen.

Um die Phase der Vorgründungsgesellschaft zügig zu verlassen, sollte ein zeitnaher Termin beim Notar angestrebt werden.

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