Dr. Thomas Huber, Jürgen K. Wittlinger
4.1 Haftung einer GmbH
Die Bezeichnung "GmbH" gibt bereits Auskunft zur nur beschränkten Haftung der Gesellschaft. Die Haftung ist insoweit beschränkt, als das Gesellschaftsvermögen der GmbH den maximalen Haftungsumfang darstellt.
Im Umkehrschluss ergibt sich daraus eine für die Praxis so wichtige Rechtsfolge – keine Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GmbH. Die Gläubiger einer GmbH können ihre Forderungen nur durch Vollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen der GmbH durchsetzen. Vom Gläubigerzugriff geschützt bleibt das Privatvermögen der Gesellschafter. Dies ist sehr häufig der entscheidende Punkt bei der Wahl der GmbH als Rechtsform für eine wirtschaftliche Betätigung.
Geringe Kreditwürdigkeit
So vorteilhaft die Beschränkung der Haftung sein mag, so resultiert daraus doch im täglichen Geschäftsverkehr ein beträchtliches Dilemma. Durch das meist nur geringe haftende Gesellschaftsvermögen – oftmals nur das Mindeststammkapital von 25.000 EUR bzw. bei einer UG (haftungsbeschränkt) ggf. nur 1 EUR – weist die Gesellschaft eine nur geringe Kreditwürdigkeit auf.
Das erfordert regelmäßig zusätzlich zu stellende Sicherheiten. Bei einer Warenlieferung wird meist der Eigentumsvorbehalt das Mittel der Wahl sein. Doch spätestens, wenn für Investitionen oder zur Zwischenfinanzierung eines Auftrags ein Bankdarlehen benötigt wird, steht bzw. stehen der bzw. die Gesellschafter im Brennpunkt. Die Bank oder andere Gläubiger werden zur zusätzlichen Absicherung an einem Zugriff auf die persönlichen Vermögenswerte des Gesellschafters interessiert sein, wie dies z. B. durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft darstellbar ist. Lässt sich kein anderer Weg finden, ist die beschränkte Haftung der GmbH damit bereits in weiten Teilen hinfällig und der Gesellschafter steht im Fall des Falles im Obligo.
4.2 Haftung einer UG
Durch das ggf. nur 1 EUR umfassende Stammkapital einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) besteht von Beginn an die konkrete Gefahr einer bilanziellen Überschuldung. So kann bereits die Notarrechnung für die Beurkundung der Gesellschaftsgründung das Kapital der Gesellschaft übersteigen. In diesem Fall ist der Geschäftsführer unter Umständen verpflichtet, umgehend einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Unterlässt er dies, wird der Insolvenzverwalter bzw. die Gläubiger gegen ihn persönliche Ansprüche geltend machen – die Haftung wegen Insolvenzverschleppung.
4.3 Haftung des Gesellschafters
Doch auch ohne eine gesonderte Sicherheit oder eine Bürgschaft des Gesellschafters für die GmbH ist dieser ggf. einer persönlichen Einstandspflicht – der Haftung – ausgesetzt.
4.3.1 Verpflichtungen vor der Eintragung
Geht die GmbH noch vor ihrer Eintragung im Handelsregister und damit vor dem Abschluss der Gründungsphase Verpflichtungen ein, bestehen seitens der GmbH Durchgriffsansprüche auf die Gesellschafter. Es handelt sich dabei um eine unbeschränkte Innenhaftung der Gesellschafter – auch Verlustdeckungshaftung genannt. Der daraus resultierende Anspruch der GmbH gegen ihre Gesellschafter kann von den Gläubigern der GmbH gepfändet werden, um damit deren Ansprüche (teilweise) zu befriedigen. Primäres Ziel dieser Haftung ist der Gläubigerschutz. Wird die GmbH in das Handelsregister (HR) eingetragen, endet diese Verlustdeckungshaftung durch die Gründungsgesellschafter.
An deren Stelle tritt dann jedoch oftmals die sog. Unterbilanzhaftung. Diese auch als Differenz- oder Vorbelastungshaftung bezeichnete Verpflichtung der Gesellschafter tritt ein, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Eintragung im Register nicht mehr über das vereinbarte Mindeststammkapital verfügt. In diesem Fall sind die Gesellschafter verpflichtet, gegenüber Gläubigern das Vermögen der GmbH quasi aufzufüllen. Zu Beginn der Geschäftstätigkeit einer GmbH sollen sich die Gläubiger auf ein voll eingezahltes Stammkapital als Gesellschaftsvermögen verlassen können.
Doch auch den bestellten Geschäftsführer einer noch nicht eingetragenen GmbH trifft ein Risiko – die sog. Handelndenhaftung. Diese Haftung umfasst aber "nur" rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Ansprüche und damit keine Forderungen des Finanzamts oder der Sozialversicherung. Um diese Haftungsgefahr abzuwenden, wird der Geschäftsführer einer neu gegründeten GmbH an einer möglichst raschen Anmeldung zur Eintragung im HR interessiert sein; so lässt sich sein unbeschränktes persönliches Haftungsrisiko minimieren.
4.3.2 Existenzvernichtungshaftung
Erwirtschaftet eine GmbH Verluste, ist dadurch das meist nur geringe Gesellschaftsvermögen schnell aufgezehrt. Ein Gläubiger der GmbH wird in diesem Fall die sog. Existenzvernichtungshaftung geltend machen wollen. Diese greift aber nur durch, wenn die Gesellschafter die Verluste aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der GmbH und die dadurch bedingte Vermögenslosigkeit rechtswidrig verursacht haben.
4.4 Haftung des Geschäftsführers
Der Geschäftsfüh...