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GmbH: Abberufung

Andreas Lieb
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Zusammenfassung

 
Begriff

Die GmbH hat mindestens einen Geschäftsführer, der für die GmbH handelt und die operativen Geschäfte führt. Der Geschäftsführer wird von den Gesellschaftern in sein Amt bestellt und wird von ihnen auch wieder abberufen. Grundsätzlich kann der Geschäftsführer jederzeit von den Gesellschaftern abberufen werden. Die Abberufung kann jedoch im Gesellschaftsvertrag auf wichtige Gründe beschränkt werden. Da es sich bei der Unternehmergesellschaft (UG) rechtlich um eine GmbH mit geringerem Stammkapital handelt, gelten alle getroffenen Aussagen ohne Einschränkungen auch für die UG.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Möglichkeit zur Abberufung des Geschäftsführers ist in § 38 GmbHG (Widerruf der Bestellung) geregelt. Nach dessen Abs. 2 S. 1 kann im Gesellschaftsvertrag der GmbH geregelt werden, dass eine Abberufung nur aus wichtigem Grund möglich ist. § 38 Abs. 2 S. 1 GmbHG regelt mit der groben Pflichtverletzung und der Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung die häufigsten "wichtigen Gründe".

1 Verfahren der Abberufung

Eine Abberufung als GmbH-Geschäftsführer ist jederzeit möglich. Zuständig dafür ist die Gesellschafterversammlung. Diese entscheidet durch Gesellschafterbeschluss. Die einfache Stimmenmehrheit ist dafür ausreichend, sofern der Gesellschaftsvertrag keine höhere Mehrheit vorschreibt. Umgesetzt wird der Beschluss, indem die Gesellschafterversammlung oder ein von ihr ermächtigter Gesellschafter oder Dritter (z. B. Rechtsanwalt) den Geschäftsführer in Kenntnis setzt, sofern der Geschäftsführer nicht ohnehin bei Beschlussfassung anwesend gewesen ist.

 
Wichtig

Die Abberufung des Geschäftsführers sowie die eventuelle Neubestellung eines neuen Geschäftsführers muss beim Handelsregister angemeldet werden. Eine Gesellschaft darf nicht führungslos sein. Wird also der einzige Ges...

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