5.1 Bei Gründung: Vermögenslage von Mitgesellschaftern prüfen
Wer eine GmbH gründen will, sollte sich seine potenziellen Mit-Gesellschafter nicht nur bezüglich ihrer fachlichen und charakterlichen Eigenschaften, sondern auch bezüglich ihrer Vermögensverhältnisse genau ansehen. Natürlich wird der Mitgesellschafter nicht unbedingt willens sein, seine Vermögensverhältnisse zu offenbaren, indem er z. B. seine Kontoauszüge vorweist. Und wenn doch, wissen Sie immer noch nicht, ob er bei anderen Banken Schulden hat oder ob andere Konten überzogen sind. Um eine erste Sicherheit zu erhalten, können Sie z. B. eine Kreditauskunft z. B. von der Schufa einholen. Oder Sie können – bei größeren Einlagen – von ihm eine Bankbürgschaft verlangen, wenn er seine Einlage nicht oder nur teilweise erbringen kann. Sie können – und sollten unter Umständen auch – eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vom zukünftigen Gesellschafter fordern. Eine gute Portion Neugier ist hier nützlich.
5.2 Sichere Zahlungsmodalitäten und Fristen vereinbaren
Prüfen Sie den Gesellschaftsvertrag auf die Zahlungsmodalitäten bei den Einlagen. Falls die Einlagen nicht unmittelbar nach der Zeichnung erbracht werden müssen, sollten Sie sich einen persönlichen Fristenkalender anlegen, wann die Einlagen fällig sind, und den Geschäftsführer ggf. daran erinnern, diese einzufordern.
Wenn der Gesellschaftsvertrag zu Fristen schweigt, werden Sie – es sei denn, Sie beherrschen die GmbH durch Ihren Kapitalanteil – kaum eine Chance haben, Ihr Sicherheitsbedürfnis hier durchzusetzen. Dennoch sollten Sie in einer Gesellschafterversammlung darauf drängen, dass Fristen für die vollständige Einzahlung der Einlagen gesetzt werden.
Verlangen Sie in den Gesellschafterversammlungen vom Geschäftsführer regelmäßige Auskunft über ausstehende Gesellschaftereinlagen. Verlangen Sie von ihm den Nachweis, dass er über Geschäfte mit Gesellschaftern keine Einlagen verdeckt zurückzahlt, dass also kein Stammkapital verdeckt zurückgewährt wird, z. B. über verdeckte Gewinnausschüttungen oder über Hin- und Her-Zahlungen. Wenn Ihre Mitgesellschafter die Einlagen nicht zahlen (können), sollten Sie darauf drängen, dass Sicherheiten gestellt werden. Das kann über eine Bankbürgschaft oder Bürgschaften anderer, tunlichst vermögender Bürgen geschehen. Der säumige Gesellschafter kann aber auch andere Sicherheiten leisten.
Wenn Ihnen die Vermögensverhältnisse Ihrer Mitgesellschafter allzu dubios erscheinen, bleibt Ihnen in einem solchen Fall nur ein Ausweg: Die Gesellschaft nicht mit dubiosen Mitgesellschaftern zu gründen, keine Anteile an einer solchen Gesellschaft zu erwerben oder aus der Gesellschaft auszutreten.
5.3 Genehmigtes Kapital als Alternative zu kurzen Zahlungsfristen
Am besten ist es, wenn übernommene Stammeinlagen, ob bei Gründung oder bei Kapitalerhöhung, sofort eingezahlt werden. Nicht immer ist das aber machbar. Es ist auch nicht immer möglich, kurze Zahlungsfristen zu vereinbaren. Denn auch bei sonst zuverlässigen Gesellschaftern kann ein Zahlungsengpass entstehen. Oder bei einer Kapitalerhöhung ist einer der bisherigen Gesellschafter nicht völlig flüssig.
Dann können Sie auf das sog. genehmigte Kapital zurückgreifen. Bei genehmigtem Kapital ermächtigen die Gesellschafter den GmbH-Geschäftsführer, innerhalb von höchstens 5 Jahren nach Eintragung der GmbH-Gründung oder der Satzungsänderung wegen einer Kapitalerhöhung ins Handelsregister das Stammkapital der GmbH um insgesamt bis zu 50 % des bei der Ermächtigung vorhandenen Stammkapitals zu erhöhen.
Mit dem Instrument des genehmigten Kapitals erübrigt sich bei absehbarem Kapitalbedarf ein neuer Kapitalerhöhungsbeschluss, der notariell beurkundet werden müsste.
5.4 Bei Haftungsfall: Insolvenztourismus prüfen
Wer seine Einlage nicht zahlen kann, weil er insgesamt illiquide ist, kann den Weg einer privaten Insolvenz gehen. Eine private Insolvenz zielt auf die Restschuldbefreiung des redlichen Schuldners ab. Das Verfahren besteht aus insgesamt 5, jeweils aufeinander aufbauenden Phasen. Zunächst muss versucht werden, eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen. Gelingt dies nicht oder ist diese Einigung aussichtslos, kann ein vereinfachtes Insolvenzverfahren, in dem das Gericht versucht, eine Einigung herbeizuführen, beantragt werden. Scheitert auch dieser Einigungsversuch, wird das vereinfachte Insolvenzverfahren durchgeführt. Es wird ein Treuhänder bestimmt, das Gericht überwacht das Verfahren. Danach beginnt die Wohlverhaltensphase. Hat der Schuldner diese erfolgreich absolviert, endet das Verfahren mit der Restschuldbefreiung.
Dieses Verfahren ist trotz aller Erleichterungen immer noch relativ bürokratisch. In vielen anderen Ländern geht es deutlich einfacher. Da Insolvenzrecht immer nationales Recht ist, kommt es bei der Restschuldbefreiung darauf an, wo sich der Wohnsitz befindet. Wer also beispielsweise im Elsass wohnt, unterliegt dem französischen Insolvenzrecht. Die dort erteilte Restschuldbefreiung gilt für alle Schulden – auch die in Deutschland.
Wichtig zu wissen für deutsche Gläubiger, also auch für Sie, wenn Sie von der Ausfallhaftung betroffen sind: Der Wohnsitz muss dauerhaft verlegt worden sein. Wer also beispielsweise dem z...