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GmbH: Ausfallhaftung – So vermeiden Sie Zahlungen für Mi ... / Einführung

Andreas Lieb
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Dass ein GmbH-Gesellschafter nicht mit seinem Privatvermögen haftet, gilt nur, wenn er seine Einlage in voller Höhe eingezahlt hat. Aber er muss auch für die anderen Gesellschafter persönlich haften, welche die von Ihnen übernommene Einlage nicht erbracht haben – gleichgültig, ob sie es nicht konnten oder nicht wollten.

Hat also einer der Gesellschafter dies nicht getan und kann er es nicht mehr tun, z. B. weil er kein Privatvermögen (mehr) hat, müssen die übrigen Gesellschafter für ihn einspringen (vgl. § 24 GmbHG). Sie haften also für seinen Ausfall. In solchen Fällen spricht man auch vom Prinzip der Ausfallhaftung. Anders ausgedrückt: Als GmbH-Gesellschafter haften Sie für Ihre Mitgesellschafter, die ihre Einlage nicht oder nicht vollständig erbracht haben und dies auch nicht mehr tun werden. Die Grundidee ist einfach, wenn auch folgenreich: In einer GmbH ist die Haftung gegenüber den Gläubigern beschränkt auf das Stammkapital der GmbH. Das muss aber mindestens in der vom Gesetz vorgeschriebenen Höhe (25.000,00 EUR) oder exakt in der Höhe vorhanden sein, wie sie in der Satzung vereinbart und ins Handelsregister eingetragen wurde. Denn die Gläubiger dürfen darauf vertrauen, dass dieses Kapital zumindest ein Mal bei der Gründung der Gesellschaft aufgebracht wurde und als Haftungsmasse zur Verfügung stand.

Die 6 häufigsten Fallen

Sie zahlen Stammkapital aus

Viele GmbHs erstellen, weil es billiger ist, nur eine Einheitsbilanz nach steuerlichen Regeln. Wegen der steuerlichen Vorschriften, die recht häufig von den handelsrechtlichen Regeln abweichen, ist der in der Steuerbilanz ausgewiesene Gewinn in aller Regel höher, als er in der Handelsbilanz wäre, wenn der Bilanzierende die legalen Möglichkeiten der Gewinnbeeinflussung nutzt. Wird ein Gewinnausschüttungsbeschluss auf der ...

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