Dipl.-Finw. (FH) Helmut Lehr
Leitsatz
Eine Personengesellschaft kann auch dann umsatzsteuerliche Organgesellschaft sein, wenn an ihr Personen beteiligt sind, die nicht in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sind.
Sachverhalt
Die Antragstellerin ist eine GmbH & Co. KG, an der neben der Komplementär-GmbH weitere Personen als Kommanditisten beteiligt sind, unter anderem die H-GmbH. Da die H-GmbH über die Mehrheit der Stimmrechte verfügte und die wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung unstreitig vorlagen, vertrat die Antragstellerin die Auffassung, dass sie als unselbständige Organgesellschaft in das Unternehmen ihres Gesellschafters H-GmbH eingegliedert sei. Das Finanzamt verneinte die finanzielle Eingliederung unter Hinweis auf Abschn. 2.8 Abs. 5a Satz 1 UStAE und setzte Umsatzsteuer im Wege der Schätzung gegen die Antragstellerin fest.
Entscheidung
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hatte Erfolg. Das Finanzgericht rechnete die Umsätze der Antragstellerin dem Organträger H-GmbH zu, weil es im vorläufigen Verfahren auch die finanzielle Eingliederung bejahte. Unter Berücksichtigung der neueren EuGH-Rechtsprechung könne auch eine Personengesellschaft Organgesellschaft sein, ohne dass der vermeintliche Organträger unmittelbar (oder mittelbar) zu 100 % an ihr beteiligt sein müsse. Die hiervon abweichende Auffassung des V. Senats des BFH, Urteil v. 2.12.2015, V R 25/13 und dem folgend der Finanzverwaltung, vgl. Abschn. 2.8 Abs. 5a Satz 1 UStAE, sei nicht mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar. Insbesondere setze die finanzielle Eingliederung einer Personengesellschaft nicht voraus, dass Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind.
Hinweis
Nach Ansicht des Finanzgerichts muss aus der bisherigen Rechtsprechung des XI. Senats des BFH, Urteil v. 1.6.2016, XI R 17/1, der Schluss gezogen werden, dass dieser für eine finanzielle Eingliederung allein die Tatsache genügen lässt, dass bei einer GmbH & Co. KG eine GmbH Komplementärin ist und demzufolge die finanzielle Eingliederung wie bei juristischen Personen möglich sein müsse ("Beteiligung > 50 %").
Die Finanzverwaltung hat sich zunächst eindeutig restriktiv positioniert und die Rechtsprechung des V. Senats des BFH umgesetzt. Das bedeutet: Ist an einer Personengesellschaft ein Gesellschafter beteiligt, der nicht in das Unternehmen des potenziellen Organträgers eingegliedert ist, kann diese Personengesellschaft keine Organgesellschaft sein. Das gilt selbst bei einer nur sehr geringen "Fremdbeteiligung". Ob diese Auffassung zutreffend ist oder ob bereits eine Mehrheitsbeteiligung (> 50 %, vgl. Abschn. 2.8 Abs. 5 UStAE) genügt, wird wahrscheinlich der EuGH mittelfristig entscheiden müssen. Meines Erachtens lassen sich für beide Rechtsansichten gute Argumente finden (so auch Korf, MwStR 2019, S. 918 und S. 923).
Das Bundesfinanzministerium hat bereits im Frühjahr 2019 ein Eckpunktepapier zur sog. Gruppenbesteuerung veröffentlicht, das die bisherigen Regelungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft ablösen soll. Die Rechtsfolgen der Gruppenbesteuerung sollen erst nach entsprechender gemeinsamer Antragstellung durch die Gruppenmitglieder eintreten. Dieser Schritt würde dann zumindest für ausreichende Rechts- bzw. Planungssicherheit sorgen.
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.06.2019, 5 V 5119/19