4.1 Beschränkte Haftung
Neben steuerlichen Erwägungen ist es vor allem die Haftungsbeschränkung, die viele Unternehmer die Rechtsform der GmbH & Co KG wählen lässt. Wie bereits erwähnt, ist die Komplementärin der GmbH & Co KG eine GmbH. Dadurch wird erreicht, dass keine natürliche Person unbeschränkt und persönlich für alle Verbindlichkeiten der GmbH & Co KG haftet. Diese Haftung trifft nur die Komplementär-GmbH selbst, denn den Gesellschaftsgläubigern haftet nur das Vermögen der GmbH (§ 13 Abs. 2 GmbHG), also nicht das der GmbH-Gesellschafter.
4.2 Geschäftsführung durch Kommanditisten und Dritte möglich
Die GmbH & Co KG ist die einzige Personengesellschaft, bei der die Geschäftsführung und Vertretung faktisch ausschließlich auf außenstehende Dritte, die nicht Gesellschafter der GmbH & Co KG sind, übertragen werden kann. Auch eine faktische Geschäftsführung durch die Kommanditisten ist möglich.
Bei Personengesellschaften gilt der Grundsatz der Selbstorganschaft, d. h., es dürfen nicht alle unbeschränkt haftenden Gesellschafter von der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Dahinter steht der Gedanke, dass derjenige, der haftet und damit die Verantwortung für das Unternehmen trägt, auch die Geschäftsführung innehaben soll.
Bei der GmbH & Co KG besteht, wie dargestellt, die Konstellation, dass die Komplementär-GmbH die Geschäfte der KG führt, mangels Handlungsfähigkeit der GmbH also letztlich deren Geschäftsführerin ist. Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, ihre Gesellschafter haften nicht für die Verbindlichkeiten der GmbH. Der Grundsatz der Selbstorganschaft gilt daher hier nicht, d. h., der GmbH-Geschäftsführer muss nicht gleichzeitig Gesellschafter der GmbH sein. Es können daher nur Geschäftsführer bestellt und angestellt werden, die weder Kommanditisten noch Gesellschafter der GmbH & Co KG oder der GmbH sind. Diese führen dann die Geschäfte sowohl der GmbH als auch der KG.
4.3 Mitbestimmungsrechtliche Vorteile
Die GmbH & Co KG ist bei Unternehmern auch wegen ihrer mitbestimmungsrechtlichen Vorteile beliebt, da das Mitbestimmungsgesetz nur für Kapitalgesellschaften gilt. In der GmbH & Co KG ist daher grundsätzlich kein mitbestimmter Aufsichtsrat zu bilden. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Über § 4 MitbestG, eine Zurechnungsvorschrift, kann die unternehmerische Mitbestimmung dennoch relevant werden: Die Arbeitnehmer der KG werden der persönlich haftenden GmbH zugerechnet, wenn die Gesellschafter der KG und der GmbH weitgehend identisch sind und die Gesellschafter insgesamt mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen. In solchen Konstellationen muss ein Aufsichtsrat gebildet werden.
4.4 Weniger Formalien
Die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft unterliegen bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages – vor allem wegen der fehlenden unbeschränkten Haftung der Gesellschafter – engen gesetzlichen Vorgaben, insbesondere hinsichtlich der Kapitalaufbringung und -erhaltung. Dies ist bei der GmbH & Co KG anders. So unterliegt die Einlage der Kommanditisten keiner gesetzlichen Mindesthöhe und Sacheinlagen können freier gestaltet werden als bei einer Kapitalgesellschaft. Außerdem bedarf der Gesellschaftsvertrag einer KG nicht der notariellen Form. Der Vertrag der Komplementär-GmbH bedarf hingegen der notariellen Beurkundung.