Im Gesellschaftsrecht wird zwischen Geschäftsführung und Vertretung unterschieden.
- Die Vertretungsbefugnis regelt, wer das Unternehmen nach außen – gegenüber Lieferanten und Kunden, Arbeitnehmern, Banken, Behörden etc. – vertritt.
- Die Geschäftsführungsbefugnis legt dagegen fest, wer innerhalb der Gesellschaft "das Sagen" hat.
In der Praxis hat der Geschäftsführer i. d. R. beide Befugnisse.
7.1 Der Geschäftsführer
Per gesetzlicher Zuordnung liegt in der KG die Befugnis, die Geschäfte zu führen, bei der Komplementär-GmbH.
Eine GmbH ist als juristische Person selbst nicht handlungsfähig. Daher ist sie auf einen Geschäftsführer als Vertretungsorgan angewiesen. Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist auch für die KG tätig. Diese Konstellation ermöglicht es, dass auch ein Dritter, der weder Gesellschafter der KG noch der GmbH ist, die KG leiten kann, sofern er zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bestellt wird.
Fremdorganschaft
Im Gegensatz zum oben beschriebenen Grundsatz der Selbstorganschaft steht die Fremdorganschaft. Die Gesellschaft wird durch Personen geführt, die nicht zugleich Gesellschafter sind. Hierbei geht es um die organschaftliche Führung der Gesellschaft, also um die Führung durch ihre gesetzlich vorgesehenen Organe. Bei der GmbH ist dies der Geschäftsführer.
Der Grundsatz der Selbstorganschaft besagt, dass die mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft einstehenden Gesellschafter die Führungsverantwortung innerhalb der Gesellschaft haben sollen. Bei juristischen Personen besteht keine Gesellschafterhaftung. In diesem Fall kann die Führung durch Dritte (Manager) erfolgen.
Die KG ermöglicht somit faktisch die Fremdorganschaft für die Personengesellschaft. Hier können Dritte oder – was vielfach der Fall ist – Kommanditisten, die eigentlich keine Geschäftsführungsbefugnis in der KG haben, als GmbH-Geschäftsführer die Geschicke des gesamten Unternehmens leiten.
Bestellung; Anstellung
Zu unterscheiden ist die organschaftliche (gesellschaftsrechtliche) Bestellung des Geschäftsführers von dessen (dienst-/arbeitsrechtlicher) Anstellung.
Im Gegensatz zum oben beschriebenen Grundsatz der Selbstorganschaft werden die Modalitäten seines Tätigkeitsverhältnisses, z. B. Vergütung, Tantiemen, Einstellungsort und weitere, nicht im Bestellungsakt, sondern in einem gesonderten Anstellungsvertrag geregelt. Der Anstellungsvertrag kann sowohl mit der Komplementär-GmbH als auch mit der KG abgeschlossen werden. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, dass ein Geschäftsführer über keinen Anstellungsvertrag verfügt.
In-Sich-Geschäft
Aufgrund der Tatsache, dass der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die Geschäfte der GmbH und der KG in Personalunion führt, ist er mit einer erhöhten Frequenz an Verträgen zwischen diesen beiden Gesellschaften betraut. Er handelt in beiderseitigem Interesse. Für diese Geschäfte ist seine Befreiung von dem Verbot der In-Sich-Geschäfte (Selbstkontrahieren) gemäß § 181 BGB erforderlich, da andernfalls die Geschäfte nichtig wären.
Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist sowohl der GmbH als auch der KG selbst gegenüber verpflichtet. Bei Pflichtverletzungen des Geschäftsführers ist auch eine Haftung gegenüber der KG zu berücksichtigen. Dies ist nicht selbstverständlich, da er nur mittelbar für die KG tätig ist. Grundsätzlich bestehen zwischen der KG und dem Geschäftsführer keine direkten Rechtsbeziehungen, insbesondere dann nicht, wenn kein Anstellungsvertrag zwischen ihm und der KG besteht. Die Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber der KG ist dadurch gerechtfertigt, dass die wesentliche, wenn nicht gar die alleinige Funktion der Komplementär-GmbH darin besteht, die Geschäfte der KG zu führen.
Sorgfaltspflichten
Nach neuerer höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Geschäftsführer gegenüber der Kommanditgesellschaft selbst dann verpflichtet, wenn die Geschäftsführung nicht wesentliche oder alleinige Aufgabe der Komplementär-GmbH KG ist. Die Sorgfaltspflichten, die sich aus dem GmbHG ergeben, muss der Geschäftsführer also auch gegenüber der GmbH & Co. KG walten lassen, um sich nicht schadensersatzpflichtig zu machen.
Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen (§ 164 HGB). Sie haben für sämtliche Geschäfte, die dem gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes entsprechen, weder Eingriffs- noch Weisungsrechte. Der Grund dieser Beschränkung liegt in der persönlichen Haftung des Komplementärs, dem daher auch allein die Geschäftsleitung unterstehen soll. Hiervon abweichende gesellschaftsvertragliche Regelungen hat der BGH jedoch für zulässig erachtet.
Nach allgemeiner Auffassung bedürfen sogenannte außergewöhnliche Geschäfte und Grundlagengeschäfte, wie z. B. die Auflösung der Gesellschaft oder die Veräußerung, der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter, somit auch der Kommanditisten.
Fehlende Zustimmung
Werden solche Geschäfte trotz fehlender Zustimmung vorgenommen, hat das nicht etwa die Folge, dass diese unwirksam sind. Zum Schutz Dritter...