Zusammenfassung
Die GmbH & Co. KG ist eine besondere Ausprägung der Kommanditgesellschaft (KG), bestehend aus wenigstens je einer Komplementär-GmbH und einem Kommanditisten. Kommanditisten haften nur in Höhe ihrer im Handelsregister verzeichneten Haftsumme für Verbindlichkeiten der KG. Dagegen muss der Komplementär, d. h. der persönlich haftende Gesellschafter, unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft einstehen. Dieses Haftungsrisiko wird in der GmbH & Co. KG erheblich entschärft. Als persönlich haftende Gesellschafterin fungiert hier eine GmbH, sodass es keine natürliche Person als Gesellschafter gibt, die unbeschränkt haftet. Dies ist ein wesentlicher Grund für die Attraktivität der GmbH & Co. KG inbesondere für mittelständische Unternehmen.
Die GmbH & Co. KG ist eine Erscheinungsform der Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) keine natürliche Person, sondern eine GmbH ist, also eine juristische Person. Für die GmbH & Co. KG gelten die §§ 161 ff HGB. Soweit diese Vorschriften keine besonderen Regelungen vorsehen, verweist § 161 Abs. 2 HGB auf die Vorschriften der Offenen Handelsgesellschaft (§§ 105 ff HGB) bzw. auf das BGB zu der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), § 105 Abs. 3 HGB i. V. m. §§ 705 ff BGB. Als GmbH unterliegt die Komplementärin den Regelungen des GmbHG.
1 Entstehung der Rechtsform
Im Jahre 1920 wurde im gesamten Deutschen Reich die Körperschaftsteuer für Kapitalgesellschaften eingeführt. Hierdurch kam es zur Doppelbesteuerung der Gesellschafter: Zunächst wurden die Gewinne der GmbH mit der Körperschaftsteuer belastet, dann die ausgeschütteten Gewinne bei der Einkommensteuer der Gesellschafter erneut versteuert.
Zur Vermeidung dieser Doppelbesteuerung bei Kapitalgesellschaften entwickelte sich das Modell der GmbH & Co. KG. Wegen ihres Wesens als Personenhandelsgesellschaft fiel bei der GmbH & Co. KG keine Körperschaftsteuer an. Gleichzeitig entfiel die persönliche Haftung der Gesellschafter als natürliche Personen. Nach anfänglichen Schwierigkeiten bei Registern und Gerichten erkannte das Reichsgericht die GmbH & Co. KG im Jahr 1922 als zulässige Kombination von Personen- und Kapitalgesellschaft an. Reichsfinanzhof und Bundesfinanzhof bestätigten später, dass die GmbH & Co. KG eine Personengesellschaft und damit nicht körperschaftsteuerpflichtig ist. Die KG selbst ist nicht einkommensteuerpflichtig. Ihr Gewinn wird einheitlich für die Gesellschaft und gesondert für jeden Gesellschafter festgestellt (sog. Transparenzprinzip, §§ 1, 15 EStG).
2 Wirtschaftliche Bedeutung
Die GmbH & Co. KG ist nach wie vor eine beliebte Rechtsform. In Deutschland gab es laut Umsatzsteuerstatistik (Destatis, Statistisches Bundesamt 2018) mehr als 200.000 Unternehmen, die in der Rechtsform der GmbH & Co. KG geführt werden. Damit nimmt sie unter den Personengesellschaften den zweiten Platz ein – hinter den GbR-Gesellschaften mit knapp 500.000 und deutlich vor den offenen Handelsgesellschaften (oHG) und den Kommanditgesellschaften mit natürlichen Personen als Komplementären mit jeweils rund 20.000. Bezieht man die Kapitalgesellschaften in den Vergleich ein, belegt die GmbH & Co. KG hinter der GbR (Platz 2) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) (Platz 1 mit weit über 800.000 Gesellschaften) den dritten Platz in der Rangfolge der am häufigsten genutzten Gesellschaftsformen in Deutschland.
Die GmbH & Co. KG hat einen breiten Anwendungsbereich. So wird sie auf der einen Seite des Spektrums als Familiengesellschaft mit begrenztem (Familien-) Mitgliederbestand eingesetzt, auf der anderen Seite als Publikumsgesellschaft, z. B. in Fondsstrukturen zur Liquiditätsbeschaffung passiver Anleger-Kommanditisten.
Mittlerweile kann die GmbH & Co. KG auch als Berufsausübungsgemeinschaft von Freiberuflern genutzt werden, z. B. von Wirtschaftsprüfern (§ 27 WPO), Steuerberatern (§ 49 Abs. 2 Nr. 1 StBerG) sowie Rechtsanwälten (§ 59b Abs. 2 Nr. 1 BRAO).
3 Wesen der GmbH & Co. KG
Die GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft mit Besonderheiten. Die KG ist in den §§ 161 ff. HGB geregelt. Danach ist sie eine aus mindestens 2 (natürlichen oder juristischen) Personen bestehende Personengesellschaft, die kein Handelsgewerbe betreibt. Es werden 2 Arten von Gesellschaftern unterschieden:
- Der Komplementär: Er trägt strukturell das größte Risiko, denn er haftet unbeschränkt und persönlich für alle Verbindlichkeiten der KG – und zwar in voller Höhe und nicht etwa beschränkt auf seine Einlage. Als sogenannter Vollhafter fallen die Geschäftsführung und die Vertretung der KG nach außen in seinen Zuständigkeitsbereich. Bei der GmbH & Co KG ist die Komplementärin eine GmbH. Letztlich übernimmt also der Geschäftsführer der GmbH die Geschäftsführung der GmbH & Co KG. Die Komplementär-GmbH leistet i. d. R. keine Einlage in die KG und ist daher i. d. R. auch nicht am Kapital der Gesellschaft beteiligt. Maßgeblich ist insoweit, was die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag vereinbaren.
- Der Kommanditist: Er lei...