Das Umwandlungsrecht sieht mehrere Varianten vor, eine Kapitalgesellschaft in eine Personenhandelsgesellschaft umzuwandeln. So kann z. B. aus einer GmbH eine GmbH & Co. KG im Wege des Formwechsels, der Spaltung oder Verschmelzung entstehen.

Auch ein Einzelkaufmann kann sein Unternehmen in eine GmbH & Co. KG umwandeln. Hierfür bedarf es zunächst der Gründung einer Komplementär-GmbH, mit der er dann als Kommanditist die GmbH & Co. KG gründet.

 
Achtung

Aufklärungspflichten

Bei der Umwandlung eines einzelkaufmännischen Unternehmens oder einer nicht haftungsbeschränkten Personengesellschaft in eine GmbH & Co. KG können sich besondere Aufklärungspflichten gegenüber den Vertragspartnern der Gesellschaft ergeben. Grund dafür ist, dass sich durch den Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Haftung das Risiko für die Vertragspartner erheblich erhöht. Bei Dauerschuldverhältnissen spricht die Rechtsprechung dem Vertragspartner der Gesellschaft aus demselben Grund ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

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