Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
Rz. 7
Das Unternehmenssteuerreformgesetz brachte ab 2008 eine besondere Niedrigbesteuerung für thesaurierte Gewinne von Personengesellschaften und Einzelunternehmen; es handelt sich um den sog. Thesaurierungssteuersatz von 28,25 %. Die Höhe dieses Satzes orientiert sich an der Normalbelastung einer Kapitalgesellschaft, diese beträgt 29,83 % bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 %. Die Vergleichbarkeit der Steuersätze soll den Einfluss steuerlicher Motive für die Rechtsformwahl reduzieren.
Rz. 8
Das ab 1.7.2016 geltende Erbschaftsteuerreformgesetz (Übertragungen nach dem 30.6.2016) stellt hinsichtlich der Begünstigung und Bewertung die Anteile an Personengesellschaften und Anteile an Kapitalgesellschaften gleich. Bezüglich der Bewertung wurde der beim vereinfachten Bewertungsverfahren zur Anwendung kommende Kapitalisierungsfaktor auf 13,75 reduziert (rückwirkend zum 1.1.2016).
Die Begünstigungen beziehen sich nicht auf das gesamte durch die Bewertung ermittelte Betriebsvermögen, sondern nur das sog. "begünstigungsfähige Vermögen" i. S. des § 13b ErbStG, negativ abgegrenzt das Vermögen, das nicht "Verwaltungsvermögen" ist. Der Umfang des nicht begünstigten Verwaltungsvermögens ergibt sich aus einem im Gesetz definierten Katalog. Bei einem Anteil des Verwaltungsvermögens von mehr als 90 % gibt es gar keine Verschonung, auch nicht für eigentlich begünstigtes Vermögen.
Für Familienunternehmen mit typischen "gesellschaftsvertraglichen" oder satzungsmäßigen Beschränkungen, gibt es eine Steuerbefreiung als Vorababschlag von bis zu 30 % auf den begünstigten Teil des Betriebsvermögens. Die Höhe des Abschlags richtet sich nach der im Gesellschaftsvertrag festgeschriebenen prozentualen Minderung der Abfindung für einen ausscheidenden Gesellschafter gegenüber dem gemeinen Wert. Zusätzlich müssen Beschränkungen der Gewinnausschüttungen oder -entnahmen sowie Verfügungsbeschränkungen mindestens für den Zeitraum von 2 Jahren vor und bis 20 Jahren nach dem Vermögensübergang bestehen und tatsächlich praktiziert werden.
Die Verschonungsregelungen für begünstigtes Unternehmensvermögen sind je nach Größe dieses Vermögens unterschiedlich:
Bis 26 Mio. EUR
Das begünstigte Vermögen wird nach Wahl des Erwerbers zu 85 % (Regelverschonung) oder zu 100 % (Optionsverschonung) von der Steuer befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidet sich der Erwerber für die Regelverschonung von 85 %, muss er den Betrieb mindestens 5 Jahre fortführen. Für Betriebe mit bis zu 5 Beschäftigten muss keine Lohnsummenregelung eingehalten werden. Hat der Betrieb mehr als 15 Beschäftigte muss der Erwerber nachweisen, dass die Lohnsumme innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme). Bei der Wahl der Optionsverschonung muss der Erwerber eine Behaltefrist von 7 Jahren einhalten und nachweisen, dass er in diesem Zeitraum die Mindestlohnsumme von 700 % nicht unterschreitet. Betriebe mit 6 bis 10 Beschäftigten dürfen bei Regelverschonung eine Lohnsumme von 250 % der Ausgangslohnsumme innerhalb des 5-Jahreszeitraums nicht unterschreiten. Bei der Optionsverschonung beträgt die Lohnsumme 500 % innerhalb von 7 Jahren. Für Betriebe mit 11 bis 15 Beschäftigten gelten entsprechend Mindestlohnsummen von 300 % und 565 %.
Über 26 Mio. EUR
Hier gibt es ein Wahlrecht zwischen einer Verschonungsbedarfsprüfung oder einem abschmelzenden Verschonungsabschlag. Für die Prüfschwelle werden alle Erwerbe begünstigten Vermögens von derselben Person innerhalb von 10 Jahren zusammengerechnet.
Bei Verschonungsbedarfsprüfung muss der Erwerber nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen zu begleichen. Zu dem verfügbaren Vermögen zählen 50 % der Summe aus dem bereits vorhandenen oder aus dem mit der Erbschaft oder Schenkung gleichzeitig erhaltenen nicht begünstigten Vermögen. Soweit dieses Vermögen nicht ausreicht, um die Steuer zu begleichen, wird der überschießende Teil der Steuer erlassen.
Alternativ kann sich der Erwerber für ein Abschmelzungsmodell entscheiden. Ausgehend vom normalen Verschonungsabschlag sinkt der Prozentsatz des Verschonungsabschlags pro zusätzlichen 750.000 Euro über dieser Schwelle um jeweils 1 % bis zu einem begünstigten Vermögen von 90 Mio. EUR. Wird dieser Wert überschritten, beträgt der Verschonungsabschlag 0 %.
Ab 90 Mio. EUR
Hier steht nur noch die Verschonungsbedarfsprüfung offen.
Stets gilt: im Erbfall, also nicht bei Schenkungen, wird der Teil der Erbschaftsteuer, der auf das begünstigte Betriebsvermögen entfällt, auf Antrag bis zu 7 Jahren gestundet. Im 1. Jahr erfolgt die Stundung zinslos, danach gelten die allgemeinen Verzinsungsregelungen der Abgabenordnung für Stundungen. Voraussetzung für die Stundung ist, dass die Vorgaben zur Lohnsumme und Behaltefrist eingehalten werden. Bei Verstoß endet die Stundung.
Rz. 9
In Verlustsituationen einer Gesellschaft hat die Rechtsform der GmbH & Co. KG gegenüber einer Kapitalgesellschaft den Vortei...