Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
Rz. 79
Wird die Kommanditbeteiligung veräußert und ergibt sich dabei ein Veräußerungsgewinn, so ist dieser als Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb zu versteuern, in die einheitliche Gewinnfeststellung der GmbH & Co. KG mit einzubeziehen und unterliegt dem begünstigtem Steuersatz (§§ 16, 34 EStG) entweder nach § 34 Abs. 1 EStG – sog. Fünftelregelung – oder nach § 34 Abs. 3 EStG – 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes. Zudem wird (einmalig) ein Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG in Höhe von 45.000 EUR gewährt, der sich jedoch um den Betrag ermäßigt, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 EUR übersteigt.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH umfasst der Begriff des Mitunternehmeranteils i. S. v. § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht nur den Anteil des Mitunternehmers am Vermögen der Gesellschaft, sondern – zum Zweck einer möglichst weitgehenden Annäherung der Besteuerung von Einzel- und Mitunternehmern – auch etwaiges Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters. Für einen tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn ist auch die (quotale) Veräußerung des Sonderbetriebsvermögens notwendig, soweit es wesentliche Betriebsgrundlagen enthält.
Der Veräußerungsgewinn entsteht grundsätzlich im Zeitpunkt der Veräußerung, unabhängig davon, dass der Kaufpreis gestundet wird. Eine wahlweise Zuflussbesteuerung des Veräußerungsgewinns kommt nur in Betracht, wenn die wiederkehrenden Zahlungen Versorgungscharakter haben.
Bei Verfügungen über den Mitunternehmeranteil – sei es eine Veräußerung, eine unentgeltliche Übertragung oder die Übertragung auf einen anderen Rechtsträger – hängen bestimmte steuerliche Folgen (tarifliche Vergünstigung, steuerneutrale Buchwertübertragung) davon ab, dass "Gegenstand der Übertragung alle wesentlichen Grundlagen des Mitunternehmeranteils sind – somit auch die Anteile an der Komplementär-GmbH, sofern es sich hierbei um eine wesentliche Betriebsgrundlage handelt." Aus dem BFH-Urteil vom 12.6.2013 ist zu entnehmen, dass die Zuordnung zum wesentlichen notwendigen Betriebsvermögen voraussetzt, dass die Komplementär-GmbH entscheidenden Einfluss auf den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft (GmbH & Co. KG) besitzt, die aufgrund ihrer intensiven und dauerhaften Geschäftsbeziehungen zum Betriebsunternehmen die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend fördert. Weiterhin ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige seinerseits durch das Halten der Beteiligung an der Komplementär-GmbH in der Lage ist, deren Einfluss auf das geschäftliche Verhalten der GmbH & Co. KG maßgeblich zu fördern.
Rz. 80
Aus der BFH-Rechtsprechung ist die Schlussfolgerung zu ziehen, dass Gewinne aus Teilanteilsveräußerungen stets der Einkommensteuer (nicht begünstigt) und der Gewerbesteuer unterliegen, und zwar auch dann, wenn das Sonderbetriebsvermögen anteilig mitveräußert wird oder wenn kein zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörendes Sonderbetriebsvermögen vorhanden ist und mithin auch nicht veräußert werden kann. Im Urteil vom 30.8.2007 gibt der BFH folgende Begründung: "Der Mitunternehmer beendet bei der Teilanteilsveräußerung seine mitunternehmerische Tätigkeit nicht, sondern reduziert sie nur. Wenn die Rechtsprechung aus dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer herleitet, dass die Gewerbesteuerpflicht bei Einstellung der gewerblichen Tätigkeit endet, so lässt sich dieser Gesichtspunkt zur Begründung der Gewerbesteuer-Freiheit einer Teilanteilsveräußerung nicht heranziehen."
Rz. 81
Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung der GmbH-Anteile sind weder in die Regelung des § 34 Abs. 1 EStG noch des § 34 Abs. 3 EStG einzubeziehen; es greift hier das Teileinkünfteverfahren.