Gesellschafterdarlehen sind dem Grunde nach bei der GmbH als Verbindlichkeiten zu passivieren. Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft sind nach § 42 Abs. 3 GmbHG in der Regel als solche gesondert unter den Verbindlichkeiten in der Bilanz (§ 266 Abs. 3 C HGB) mit arabischen Zahlen auszuweisen oder im Anhang anzugeben.
§ 285 Nr. 1 Buchst. a) HGB verlangt für die in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten die Angabe des Gesamtbetrages der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs waren unverzinsliche Gesellschafterdarlehen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG a.F. mit 5,5 % abzuzinsen. Ausgenommen von der Abzinsung waren Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate betrug. Darlehen mit unbestimmter Laufzeit, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden können, fielen regelmäßig unter die Abzinsungspflicht. Wurde ein bisher bedingt verzinstes Darlehen ohne Bedingungseintritt in ein die Restlaufzeit umfassendes unbedingt verzinstes Darlehen mit einem Zinssatz, der dem effektiven Zinssatz eines bei einer Landesbank refinanzierten Darlehens entspricht, umgewandelt, so lag auch dann ein verzinsliches Darlehen i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 a.F. EStG vor, wenn die Verzinsungsabrede zwar vor dem Bilanzstichtag erfolgte, der Zinslauf aber erst danach begann. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG wurde neu gefasst durch G. v. 19.6.2022.
Die Möglichkeit, das Darlehen innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 488 Abs. 3 BGB) kündigen zu können, reichte nicht aus, um von der Ausnahme des Abzinsungsgebots zu profitieren, wenn es keine Anzeichen dafür gibt, dass der Darlehensgeber von der Kündigungsmöglichkeit Gebrauch macht. Das Finanzgericht Münster hat in einem Fall, in dem die Gesellschafter mit der GmbH weder Zinsen noch eine Laufzeit des Darlehens noch einen Tilgungsplan vereinbart und lediglich die Verbindlichkeiten über Jahre hinweg mit dem Nennwert passiviert hatten, Folgendes entschieden: Unverzinsliche Darlehen, für die keine Laufzeit festzustellen ist, können gemäß § 13 Abs. 2 BewG mit dem 9,3-fachen des Jahreswerts bewertet werden. Unter Zugrundelegung des Zinssatzes von 5,5 % entspricht dies einer Laufzeit von ca. 13 Jahren und einem Vervielfältiger von 0,503. Verbidnlichkeiten ab 1.1.2022 gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen.
Geldanlage
Die gewinnerhöhende Abzinsung von Gesellschafterdarlehen kann dadurch vermieden werden, dass ein geringfügiger Zins von z. B. 1,0 % p.a. vereinbart wird. Zusammen mit dem Steuerberater kann geprüft werden, inwieweit z. B. bei einer Laufzeit von mehreren Jahren eine Verzinsung nur für die letzten Jahre erfolgt. § 42 AO wird u. U. gegen eine 11-monatige Laufzeit sprechen, die dann für weitere 11 Monate verlängert wird. Bei fehlender Möglichkeit zur verzinslichen Geldanlage (z. B. bei Negativzinsen) entsteht aus der Unverzinslichkeit der Verbindlichkeit nur ein geringer wirtschaftlicher Vorteil, der wohl bereits durch eine geringe Verzinsung ausgeglichen wird.