Die rentabelste Finanzierung der GmbH besteht darin, Gewinne der GmbH nicht an die Gesellschafter auszuschütten, sondern diese in der GmbH zu belassen. Einbehaltene Gewinne werden bei der GmbH mit 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer (insgesamt ca. 29 %) versteuert. Damit ist diese Finanzierungsart besonders günstig – vorausgesetzt, die GmbH macht Gewinne.
Gewinnrücklagen können für eine Kapitalerhöhung aus eigenen Mitteln verwendet werden (vgl. §§ 57c bis 57o GmbHG). Dies geschieht nach folgender Reihenfolge: Alt-Rücklagen aus den Vorjahren, Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen (§ 41 Abs. 3 KStG). Die ordnungsgemäß durchgeführte Kapitalerhöhung belastet den Gesellschafter steuerlich nicht. Der Erwerb der neuen Anteilsrechte unterliegt nicht der Einkommensteuer. Die Anschaffungskosten der alten Geschäftsanteile werden anteilig auf die neuen verteilt. Dies ist bei den steuerlichen Einlagekonten entsprechend gegenüber dem Finanzamt zu deklarieren. Steuerwirkungen treten aber bei der Veräußerung der Anteile ein, soweit eine Veräußerung oberhalb der Anschaffungskosten gehört, wobei die Zuführungen zu den Kapitalrücklagen, die auf dem steuerlichen Einlagenkonto erfasst sind, zu den Anschaffungskosten zählen, sodass insoweit kein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entsteht. Bei Verkauf von sog. einbringungsgeborenen Anteilen vor Ablauf der Haltefristen können zusätzliche Steuern entstehen, weil ggf. anteilig stille Reserven versteuert werden müssen. Der Gewinn des letzten Geschäftsjahres kann für eine Kapitalerhöhung verwendet werden, wenn im Beschluss über die Ergebnisverwendung eine Zuführung zu den Gewinnrücklagen ausgewiesen ist.
Kosten beachten
In der Praxis erhöhen kleine GmbHs selten ihr Kapital durch die Umwandlung von Gewinnrücklagen, weil dies erfordert, dass eine Prüfung des letzten Jahresabschlusses durch Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer stattfindet (§ 57 f. Abs. 2 GmbHG), was entsprechende Kosten auslöst.
Die Erhöhung des Nennkapitals muss innerhalb von 2 Wochen nach der Eintragung des Erhöhungsbeschlusses in das Handelsregister dem Finanzamt unter Beifügung einer Abschrift des Beschlusses mitgeteilt werden.
Die Banken beurteilen die Kreditwürdigkeit der GmbH anhand der vergangenen Jahresabschlüsse und der Ergebnisse aus dem laufenden Geschäftsjahr. Eine geringe Kapitalausstattung gilt für die Banken als Indiz einer höheren Risikobelastung. Auch Kreditausfallversicherer sehen gern ein hohes Stammkapital.
Verhältnis zum Geschäftsumfang beachten
Die EK-Ausstattung sollte in einem ausgewogenen Verhältnis zum Geschäftsumfang stehen. Bei einer EK-Ausstattung unter 20 % (je nach Branche) sollte Kapital zugeführt werden.