Wenn der Geschäftsführer aus dem Dienstverhältnis mit der GmbH ausscheidet, stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe ihm eine Abfindung zusteht und wie diese steuerlich zu behandeln ist. Der Geschäftsführer genießt keinen arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz. Wird seitens der GmbH die Kündigungsfrist für die Beendigung des Dienstvertrags eingehalten oder läuft das Dienstverhältnis wegen Ablaufs einer von vornherein vereinbarten Befristung aus, gibt es keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Etwas anderes gilt nur, wenn diese im Dienstvertrag für die Beendigung vereinbart wurde. Im Grundsatz gilt daher, dass der Geschäftsführer keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung hat. Eine Vereinbarung, wonach beim Ausscheiden eine Abfindung zu zahlen ist, kann bereits bei Beginn des Dienstverhältnisses erfolgen. Ggf. war der Geschäftsführer bisher als Arbeitnehmer für die GmbH tätig und die Parteien vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis während der Dauer der Geschäftsführertätigkeit ruht. Lebt das Arbeitsverhältnis wegen Beendigung des Geschäftsführer-Dienstverhältnisses wieder auf, kann für diesen Fall eine Abfindung gegen Beendigung auch des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden sein.
Eine Abfindung kann allerdings auch ohne Vereinbarung in Betracht kommen, weil die GmbH sich weiterhin der Loyalität des Geschäftsführers auch nach dessen Ausscheiden versichern will oder weil sich der Geschäftsführer noch auf eine lange Restlaufzeit seines Dienstvertrags bzw. auf eine lange Kündigungsfrist berufen kann, die Gesellschaft das Rechtsverhältnis jedoch vorzeitig beenden möchte. Sofern der Geschäftsführer die Gesellschaft also in einer verkürzten Frist verlassen und vorzeitig ausscheiden soll, ist die GmbH grundsätzlich zur Einhaltung des Dienstvertrages und zur Fortzahlung der Bezüge für die vereinbarte Dauer, ggf. unter Freistellung des Geschäftsführers, verpflichtet. Hier ist der Ansatzpunkt für die Vereinbarung einer Abfindung: Statt der Zahlung der ordentlichen Vergütung bis zum Ende der Dienstzeit zahlt die GmbH eine Abfindung.
Abfindung und Tantieme
Das Dienstverhältnis als Geschäftsführer wird zum 30.9.2024 gegen Zahlung einer Abfindung i. H. v. 90.000 EUR beendet. Die dem Geschäftsführer vertraglich zustehende Gewinntantieme beträgt 60.000 EUR. Hierbei enthält der Abfindungsbetrag die bereits erdiente Tantieme i. H. v. 60.000 EUR: 12 × 9 Monate = 45.000 EUR. Sie ist zu versteuern.
Abfindungsregelung vereinbaren
Schon beim Abschluss des Anstellungsvertrags sollte darauf geachtet werden, dass dieser eine entsprechende Abfindungsregelung enthält. Die Abfindung wird für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses gezahlt, z. B.: Abgeltung von Pensionsansprüchen, Entschädigung für künftig entgehendes Geschäftsführergehalt, Ruhestands-Übergangsgelder. Werden mit der Abfindung auch erdiente Ansprüche aus dem Dienstverhältnis abgegolten, muss die Zahlung aufgeteilt werden in einen Teil, der das normal zu versteuernde bzw. ggf. sozialversicherungspflichtige Gehalt enthält, und in einen solchen, der die ggf. steuerbegünstigte und sozialversicherungsfreie Abfindung enthält.
Abfindung und Arbeitslohn unterscheiden
Zahlungen, mit denen die GmbH vertragliche Ansprüche aus der Zeit des Dienstverhältnisses leistet (z. B. rückständige Gehälter, Tantiemen, anteiliges Weihnachtsgeld oder ausbezahlter Urlaub), stellen keine Abfindung dar. Bei diesen Geldern handelt es sich stets um steuerpflichtigen und ggf. sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn.
In engen Grenzen steuerbegünstigt und sozialversicherungsfrei sind Abfindungen nicht, wenn sie für den Verlust des Geschäftsführer-Dienstverhältnisses in der Zukunft gezahlt werden. Bezieht sich die Abfindung auf mehrere Veranlagungszeiträume, kann im Steuerrecht die sogenannte Fünftelregelung in Betracht kommen, durch die die Progression abgemildert werden kann. Steuerbegünstigt sind in Grenzen Abfindungen in Form von Versorgungsleistungen für bestimmte Rentenversicherungen (§ 3 Nummer 63 EStG).
Soweit Abfindungen für noch nicht erdiente Ansprüche gezahlt werden, sind diese jedoch von der Sozialversicherungspflicht befreit, was sich häufig aber nicht auswirkt, weil der Geschäftsführer ohnehin oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze Vergütungen bezieht. Soweit die Abfindung für bereits verdiente Leistungen gezahlt wird, ist sie sozialversicherungspflichtig.