Das Geschäftsführer-Dienstverhältnis ist streng vom Organverhältnis zu trennen. Das Organverhältnis betrifft den gesellschaftsrechtlichen Status des Geschäftsführers. Aufgrund des Organverhältnisses treffen den Geschäftsführer die gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten, vor allem die Verpflichtungen, die Gesellschaft zu leiten, die Gesellschafterversammlung einzuberufen, den Jahresabschluss aufzustellen, im Bedarfsfall Insolvenzantrag zu stellen usw.
Meist erlangt der Geschäftsführer die organschaftliche Stellung durch Bestellung durch die Gesellschafterversammlung. Die Organstellung endet in der Regel durch Abberufung des Geschäftsführers durch entsprechenden Gesellschafterbeschluss, durch Ablauf einer Befristung oder durch Niederlegung des Amtes des Geschäftsführers durch diesen selbst. Neben dem Organverhältnis muss nicht notwendig ein Dienstverhältnis existieren, in der Praxis ist dies jedoch meist der Fall. Ein Dienstverhältnis kann z. B. in der Anfangsphase fehlen, wenn noch nicht klar ist, ob ein Geschäftsführergehalt erwirtschaftet werden kann. Auch kann im Einzelfall eine unentgeltliche Mitarbeit gewünscht sein. In der Krise, wenn die Mittel knapp werden, können die Dienstverhältnisse zur Einsparung von Kosten aufgehoben werden, die Organstellungen der Geschäftsführer bleiben jedoch bestehen.
Das Dienstverhältnis regelt den persönlichen Status des Geschäftsführers. Dazu zählen Ansprüche auf Vergütung und Versorgung sowie seine dienstvertraglichen Pflichten, die sich mit den organschaftlichen Pflichten überwiegend decken können.
Dienstverhältnis und Organverhältnis gesondert betrachten
Beide Rechtsverhältnisse, das Dienst- und das Organverhältnis, sind – hinsichtlich ihrer Begründung, Änderung und Beendigung – gesondert zu betrachten. Das Dienstverhältnis kann gekündigt werden, ohne dass eine Abberufung und damit eine Beendigung der Organstellung erfolgen muss. Genauso kann eine Abberufung vorgenommen, auf eine Kündigung jedoch verzichtet oder diese vergessen werden. In der Praxis ist es daher immer wichtig, im Fall der Änderung oder Beendigung des einzelnen Rechtsverhältnisses auch das Schicksal des anderen Rechtsverhältnisses zu berücksichtigen, um dieses ggf. ebenfalls zu modifizieren.
Änderung und Kündigung des Dienstverhältnisses
- Hat der Geschäftsführer bisher Alleinvertretungsbefugnis, soll er jedoch zukünftig nur noch gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen die Gesellschaft vertreten dürfen, genügt es nicht, lediglich den Anstellungsvertrag anzupassen, vielmehr muss auch die organschaftliche Alleinvertretungsbefugnis geändert werden.
- Beruft die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer z. B. aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung ab, verliert dieser zwar dadurch seine Organstellung, nicht jedoch automatisch seine Ansprüche aus dem Dienstvertrag. Hier muss eine gesonderte Kündigung des Dienstvertrags aus wichtigem Grund erfolgen. Wird die Kündigung versäumt, insbesondere die für eine fristlose, d. h. aus wichtigem Grund ausgesprochene Kündigung, maßgebliche 2-Wochen-Frist nicht eingehalten, ist ggf. eine sofortige Beendigung des Dienstvertrags nicht mehr möglich, mit der Folge, dass der Geschäftsführer auf Erfüllung seiner Vergütungsansprüche pochen kann. Nur ausnahmsweise kann in der Kündigung des Anstellungsvertrags gleichzeitig (uno actu) der Widerruf der Geschäftsführerstellung liegen und umgekehrt. Auch bei der Vereinbarung von sog. Koppelungsklauseln kann in der Abberufung von der Organstellung gleichzeitig eine Kündigung des Dienstverhältnisses liegen.