Die Haftungsrisiken eines GmbH-Geschäftsführers sind beträchtlich, besonders in Anbetracht dessen, dass er häufig nicht der eigentlich Unternehmende und damit am Gewinn der Unternehmung nur begrenzt beteiligt ist. Es liegt daher aus seiner Sicht nahe zu versuchen, diese Risiken im Rahmen des Anstellungsvertrags zu begrenzen. Die unter § 6 a im folgenden aufgeführten Vereinbarungen zur Minimierung der Haftung sind allerdings nur im Einzelfall gegenüber der Gesellschaft durchsetzbar.
Haftpflichtversicherung oder Haftungsprivilegierung
Der Geschäftsführer sollte sich überlegen, ob er entweder darauf drängt, dass zu seinen Gunsten eine Geschäftsführer-Haftpflichtversicherung abgeschlossen, oder aber dass eine Haftungsprivilegierung, etwa der Ausschluss von einfacher Fahrlässigkeit, vereinbart wird.
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§ 6a Besondere Vereinbarungen zur Verantwortlichkeit des Geschäftsführers
– bei Bedarf –
(noch § 6a) Vereinbarung des Arbeitnehmerhaftungsprivilegs/der Freizeichnungsklauseln
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Die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers gegenüber der GmbH richtet sich nach den vom BAG entwickelten Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Oder: Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft nicht für Schäden, die nur auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen. |
Folgender Satz sollte ferner ergänzt werden, damit die Gefahr, dass die Regelung insgesamt unwirksam ist, minimiert wird:
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Wurde der Anspruch zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung zum Zeitpunkt seiner Entstehung benötigt, was bei einer Krise (gem. § 32a Abs. 1 GmbHG, Fassung v. 31.10.2008), Unterbilanz oder Insolvenzreife der Gesellschaft zu vermuten ist, bleibt es bezüglich der Verantwortlichkeit des Geschäftsführers bei der gesetzlichen Regelung. Dies gilt jedoch nicht, wenn und insoweit zum Zeitpunkt der Geltendmachung (= Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung) der Anspruch zur Befriedigung der Gläubiger nicht mehr erforderlich ist. |
6.3.1 Haftungsprivilegierung
Sie kann durch eine für den Geschäftsführer günstige Beweislastverteilung
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(noch § 6a) Abweichende Beweislastverteilung
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Die GmbH hat im Fall der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Geschäftsführer alle Anspruchsvoraussetzungen einschließlich des Verschuldens darzulegen und zu beweisen. |
sowie durch die Vereinbarung einer Ausschlussfrist zusätzlich flankiert werden.
(noch § 6a) Vereinbarung einer Ausschlussfrist
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Ansprüche aus dem Geschäftsführervertrag und dem organschaftlichen Geschäftsführerverhältnis – gleich aus welchem Rechtsgrund – können nur binnen einer Frist von 6 Monaten ab Beendigung des Geschäftsführervertrags geltend gemacht werden. Die Frist beginnt auch, wenn die wirksame Beendigung des Anstellungsverhältnisses zwischen den Parteien im Streit ist. Die Ausschlussfrist beginnt jedoch frühestens mit Fälligkeit und der Kenntnis oder der fahrlässigen Unkenntnis des Anspruchsberechtigten von dem Anspruch. Der Geschäftsführer sowie die Gesellschafterversammlung sind grundsätzlich verpflichtet, sich innerhalb angemessener Frist nach der Beendigung des Anstellungsverhältnisses die ausreichende Kenntnis zu verschaffen, wobei grundsätzlich eine Frist von sechs Monaten gilt, sofern nicht der Anspruchsberechtigte eine längere Prüffrist vor Ablauf dieser Frist gegenüber dem Vertragspartner darlegt. Die Ausschlussfrist beginnt so lange nicht, wie eine Kenntniserlangung der anspruchsbegründenden Tatsachen wegen fehlender Unterlagen/Informationen nicht erfolgen kann. Die Geltendmachung etwaiger Ansprüche bedarf der Textform. Die Ausschlussfrist gilt nicht für Ansprüche, die auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung oder aus § 43 III GmbHG resultieren. Ferner greift die Ausschlussfrist nicht ein, wenn zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs eine Insolvenzreife und/oder Unterbilanz der Gesellschaft besteht. Derjenige, der sich auf eine Ausnahme von der Geltung der Ausschlussfrist beruft, trägt hierfür die Beweislast. |
6.3.2 Entlastung
Ebenfalls denkbar wäre die Vereinbarung einer Regelung, wonach einmal jährlich dem Geschäftsführer Entlastung zu erteilen ist, worauf der Geschäftsführer sonst keinen Anspruch hat.
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(noch § 6a) Entlastung des Geschäftsführers
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Der Geschäftsführer hat einen Anspruch darauf, dass einmal jährlich über seine Entlastung abgestimmt wird. Eine Verweigerung der Entlastung ist ihm schriftlich zu begründen. Dem Geschäftsführer ist es gestattet, sowohl auf die Fassung des Entlastungsbeschlusses zu klagen als auch eine Anfechtungs- bzw. Feststellungsklage mit dem Ziel zu erheben, die Nichtigkeit bzw. Fehlerhaftigkeit des die Entlastung versagenden Beschlusses feststellen zu lassen. |
6.3.3 D&O-Police
Die Regelung über die D&O-Police – Directors and Officers Liability-Police = Vermögensschaden-Haftpflicht-Police