Kernstück des am 1.1.2021 in Kraft getretenen SanInsFoG ist das neue "Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen" (StaRUG), das ein neues, im wesentlichen außergerichtliches und vom Unternehmen selbstverantwortlich geführtes Sanierungsverfahren einführt, den sog. Restrukturierungsrahmen.
Das neue Sanierungsverfahren steht nur Unternehmen zur Verfügung, die sich noch im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit befinden. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen noch nicht zahlungsfähig ist. Anders als das Schutzschirmverfahren kommt es ohne umfangreiche, teure Gutachten aus und ein Insolvenzantrag wird gerade (noch) nicht gestellt. Dieser Schritt soll komplett vermieden werden durch das eigenverantwortliche Zurücksteuern des Unternehmens in schwarze Zahlen. Vorher gab es auch schon die Option der außergerichtlichen Sanierung. Diese scheitert jedoch oft daran, dass nicht ausnahmslos alle Gläubiger überzeugt werden konnten, aber Einstimmigkeit gefordert war. Der Restrukturierungsrahmen bietet nun die Möglichkeit zur Unternehmensrettung, wenn nur 75 % der Gläubiger mitmachen.
Der Unternehmer, der den Restrukturierungsrahmen für sich nutzen möchte, muss bereit sein, planungsvoll vorzugehen und die Gläubigerinteressen verantwortungsvoll zu wahren. Er hat einen umfassenden Restrukturierungsplan zu erstellen, in dem er u. a. die aktuelle Situation des Unternehmens aufzeigt, die Planbetroffenen benennt, sie je nach Rechtsstellung in Gruppen einteilt und die Rettungsmaßnahmen beschreibt, die den Betrieb nachvollziehbar vor der Pleite bewahren sollen.
2.5.1 Kein streng formelles Verfahren
Der Restrukturierungsrahmen beginnt mit der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens bei Gericht. Er ist nicht durchdekliniert und formell wie das Insolvenzverfahren, sondern erlaubt es der Geschäftsleitung, sehr individuell abgestimmt auf die Unternehmensbedürfnisse bestimmte Maßnahmen einzuleiten oder auch nicht.
2.5.2 Zahlreiche Umgestaltungsmöglichkeiten
Umgestaltet werden können beispielsweise Forderungen, Absonderungsanwartschaften, Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte. Es ist möglich gegenseitige Verträge anzupassen und Vollstreckungsmaßnahmen bis zu 3 Monate lang vorübergehend zu stoppen. Unantastbar sind jedoch Lohn- und Gehaltsansprüche und betriebliche Altersvorsorgen.
2.5.3 Restrukturierung gegen Gläubigerminderheit von bis zu 25 %
Stimmen alle Gläubiger dem Restrukturierungsplan zu, kann er ohne gerichtliche Einbeziehung umgesetzt werden. Ansonsten muss jeweils je Gruppe der Gläubiger eine Mehrheit von mindestens 75 % der Stimmrechte zugestimmt haben (§ 25 STaRUG). Wenn die Mehrheit von mindestens 75 % in einer Gruppe nicht zustimmt, sieht § 26 STaRUG Möglichkeiten vor, nach denen die Zustimmung der Gruppe als erteilt gilt. Der Plan muss dann wie vorgezeigt umgesetzt werden. Das Gericht kann einen Gläubigerbeirat oder einen Restrukturierungsbeauftragten zur Überwachung und Prüfung einsetzen. Auch eine Sanierungsmoderation ist denkbar.