Verstößt ein Geschäftsführer schuldhaft gegen § 15a InsO, stellt er einen Insolvenzantrag also entweder nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig, muss er Schadensersatz zahlen und begeht darüber hinaus eine Straftat.
Die Höhe des Schadensersatzes ist davon abhängig, ob der Gläubiger ein Alt- oder ein Neugläubiger ist.
- Altgläubiger sind diejenigen Gläubiger, die bereits zum Zeitpunkt, zu dem der Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen, Gläubiger der Gesellschaft waren.
- Neugläubiger sind solche Gläubiger, die erst nach Eintritt der Insolvenzreife eine Vorleistung bzw. einen Kredit gewähren und so eine Forderung gegenüber der Gesellschaft erworben haben.
Entscheidender Zeitpunkt für die Einordnung als Alt- oder Neugläubiger ist die Entstehung bzw. der Erwerb der Forderung, nicht deren Fälligkeit. Keine Anwendung finden die allgemeinen Differenzierungskriterien zur Abgrenzung von Alt- und Neugläubigern nach h. M. bei gesetzlichen Ansprüchen, z. B. delikts- und bereicherungsrechtlichen Ansprüchen, Ansprüchen aus dem Steuerverhältnis oder auf Zahlung von Sozialversicherungsabgaben.
Ist durch das Fehlverhalten des Geschäftsführers die Insolvenzmasse geschmälert worden,
- können die Altgläubiger über den hierfür zuständigen Insolvenzverwalter den ihnen entstandenen sog. Quotenschaden geltend machen. Er besteht in der Differenz zwischen dem Masseerlös, den die Gläubiger bei rechtzeitiger Beantragung des Insolvenzverfahrens erlangt hätten und dem Betrag, den sie nunmehr nach verspäteter Einleitung des Verfahrens erhalten.
Der Schaden, den der Neugläubiger erleidet, beruht darauf, dass er mit der unerkannt insolventen Gesellschaft eine Vertragsbeziehung eingegangen ist und im Vertrauen auf die Bonität seiner Ansprüche seinerseits Leistungen erbracht hat. Er erhält den Vertrauensschaden ausgeglichen. Der Neugläubiger ist anders als der Altgläubiger berechtigt, persönlich den Anspruch gegenüber dem Geschäftsführer zu verfolgen. Für diesen ist nicht der Insolvenzverwalter zuständig. Den Vertrag mit der Gesellschaft hätte der Neugläubiger bei Kenntnis von deren Insolvenz nicht geschlossen, sodass sich sein Schaden i. S. d. negativen Interesses aus der von ihm erbrachten Leistung ergibt. Ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns kann dem Neugläubiger zustehen, wenn er nachweisen kann, dass ihm wegen des Vertragsschlusses mit der insolventen Gesellschaft ein Gewinn entgangen ist, den er ohne diesen anderweitig hätte erzielen können.
Grundsätzlich sind die den Schadensersatzanspruch geltend machenden Gläubiger in der Beweispflicht u. a. für den Status der Insolvenzreife zum Zeitpunkt der Begründung der Forderung. Verletzt aber der Geschäftsführer die ihm obliegende Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Büchern und Belegen nach §§ 238, 257 HGB, § 41 GmbHG und ist deshalb dem Gläubiger die Darlegung näherer Einzelheiten nicht möglich, so gelten die Voraussetzungen der Insolvenzreife nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung als bewiesen.