Ulrike Fuldner, Stefan Maul
1.1 Bestellung und Vertragsverhältnis
Ausgangssituation:
Zwischen einer GmbH und einem Geschäftsführer soll ein Geschäftsführeranstellungsvertrag geschlossen werden. Dabei handelt es sich um einen freien Dienstvertrag nach § 611 BGB und nicht um einen Arbeitsvertrag gem. § 611a BGB, da Geschäftsführer nicht als Arbeitnehmer gelten. Durch dieses Vertragsmuster wird das dienstrechtliche Verhältnis zwischen der GmbH und einem Geschäftsführer geregelt. Die gesellschaftsrechtliche Bestellung des Geschäftsführers zum Vertretungsorgan der GmbH muss gesondert begründet werden.
Nicht geeignet ist dieses Vertragsmuster dagegen für folgende Situationen:
- Es soll ein Geschäftsführer als leitender Angestellter eingestellt werden, z. B. als Betriebsleiter.
- Ein leitender Angestellter soll unterhalb der Geschäftsführerebene tätig werden.
Rechtlicher Hintergrund:
Als juristische Person besitzt die GmbH eigene Rechtsfähigkeit. Sie kann unter ihrem (Firmen-)Namen am Rechtsverkehr teilnehmen, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden (§ 13 GmbHG). Jede GmbH wird als Gesellschaft durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten (§ 35 GmbHG).
Bestellung des Geschäftsführers
Der Geschäftsführer einer GmbH hat dabei eine (juristische) Doppelstellung: Einerseits ist er Organ der Gesellschaft und damit gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft. Andererseits besteht eine dienstvertragliche Anstellung zur GmbH. Demnach ist auch zu unterscheiden zwischen der organschaftlichen Bestellung als gesellschaftsrechtlicher Akt gem. § 46 Nr. 5 GmbHG und dem Abschluss des schuldrechtlichen Anstellungsvertrags, in welchem die persönlichen Rechte und Pflichten des Geschäftsführers geregelt werden.
Die organschaftliche Bestellung und der Widerruf derselben erfolgen grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter. Auch der Abschluss des schuldrechtlichen Anstellungsvertrags erfolgt in der Regel durch die Gesellschafterversammlung. Dabei steht es der Gesellschaft allerdings frei, hierfür abweichende Zuständigkeiten etwa in der Satzung (Gesellschaftsvertrag) oder durch rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung festzulegen.
Die Bestellung als Geschäftsführer ist jederzeit gem. § 38 Abs. 1 GmbHG unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen widerruflich, auch wenn die Abberufung nicht automatisch zur Beendigung des Anstellungsvertrags führt. Dazu muss eine gesonderte Kündigung ausgesprochen werden, über die grundsätzlich die Gesellschafterversammlung entscheidet. Im Anstellungsvertrag kann sich der Geschäftsführer z. B. eine Abfindung für den Fall der Kündigung unabhängig von der Abberufung zusichern und auch die Kündigungsfristen für beide Seiten festschreiben lassen sowie Kündigungsschutz vereinbaren. Denn Kündigungsschutz wie der Arbeitnehmer hat der GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich nicht. Der rechtliche Charakter des Anstellungsverhältnisses eines Organvertreters ändert sich nicht allein dadurch, dass er als Organvertreter abberufen wird. Durch den Abberufungsakt wird das Anstellungsverhältnis nicht zum Arbeitsverhältnis. Verstößt ein GmbH-Geschäftsführer gegen die unternehmensinternen Compliance-Vorschriften über zustimmungsbedürftige Geschäfte, kann darin eine Pflichtverletzung liegen, die einen wichtigen Grund zur Kündigung des Anstellungsvertrags darstellt.
Sinnvoll sind auch Regelungen für die Fortzahlung von Bezügen und beidseitigen Kündigungsfristen, wenn der Geschäftsführer sein "Amt" als Geschäftsführer gegenüber der Gesellschafterversammlung niederlegt. Die Amtsniederlegung aus wichtigem Grund ist stets möglich und kann auch nicht durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden.
Der Geschäftsführer hat gem. § 38 Abs. 3 Satz 1 GmbHG das Recht, um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn er wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann und mindestens ein weiterer Geschäftsführer bestellt ist.
Betriebsübergang - Organstellung und Arbeitsvertrag
Liegt der rechtlichen Beziehung zwischen Organ und Gesellschaft ein Arbeitsverhältnis zugrunde, geht bei einem Betriebsübergang gemäß § 613a BGB zwar das Arbeitsverhältnis, nicht aber die Organstellung auf den Erwerber über.
Lesenswert sind die Orientierungssätze des BAG im entschiedenen Fall. Die Bestellung zum Organ einer juristischen Person ist ausschließlich ein körperschaftlicher Rechtsakt. Sie begründet kein schuldrechtliches Verhältnis zwischen dem Organmitglied und der Gesellschaft. Haben Arbeitgeber und Geschäftsführer anstelle eines Dienstvertrags einen Arbeitsvertrag geschlossen, kommt es für die rechtliche Einordnung ihrer Vertragsbeziehung allein auf die vertragliche Vereinbarung, nicht dagegen auf die tatsächliche Vertragsdurchführung an. Für die Frage, ob der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG eröffnet ist, kommt es darauf an, ob im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die organschaftliche Stellung als Geschäftsführer n...