Kurzbeschreibung
Muster eines Vertrages, der - nach Bestellung des Geschäftsführers durch Gesellschafterbeschluss - zur Regelung der dienstvertraglichen Beziehungen zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft von diesen geschlossen wurde. Der Vertrag enthält u.a. Vereinbarungen hinsichtlich der Aufgaben und Pflichten des Geschäftsführers, des Vertragsbeginns und der Vertragsdauer, der Bezüge sowie des Anspruchs des Geschäftsführers auf Bereitstellung eines Dienstwagens - auch zu privaten Zwecken.
Wichtige Hinweise
Das Gesetz schreibt für die GmbH nur zwei Organe vor, die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführer. Die Geschäftsführer sind die gesetzlichen Vertreter einer GmbH. Die Gesellschaft muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Durch sie nimmt die Gesellschaft am Rechts- und Geschäftsverkehr teil. Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
Gegenüber Dritten (also im Außenverhältnis) ist seine Vertretungsmacht unbeschränkt; gegebenenfalls gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer. Die Alleinvertretungsbefugnis ist ein Sonderfall, der jedoch häufig im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist und entsprechend im Handelsregister eingetragen wird.
Der Geschäftsführer hat aber im Innenverhältnis den Entscheidungen der Gesellschafterversammlung zu folgen. Detaillierte Regelungen zu Geschäftsführung und Vertretung enthält das GmbH-Gesetz in den §§ 35 - 52 GmbHG. Weitere Rechte und Pflichten des Geschäftsführers finden sich über das GmbH-Gesetz verstreut, etwa die Insolvenzantragspflicht.
Der Geschäftsführer wird durch die Gesellschafterversammlung der GmbH bestellt und abberufen und kann zugleich (auch alleiniger) Gesellschafter sein. Die Verpflichtung der Gesellschaft, ihm für seine Dienste ein Gehalt zu zahlen, folgt aus dem zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer geschlossenen Geschäftsführer(anstellungs)vertrag. Der Geschäftsführer steht in einer doppelten Beziehung zur Gesellschaft. Das ist einerseits die Anstellung bzw. das Anstellungsverhältnis und andererseits die Bestellung. Das Anstellungsverhältnis betrifft seine Position als Vertragspartner der Gesellschaft. In der Regel ist der Geschäftsführer kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne, so dass nicht das klassische Arbeitsrecht Anwendung findet. Ausnahmen sind äußerst selten. Ein Geschäftsführer kann Arbeitnehmer sein, wenn die konkrete Vertragsgestaltung für einen Geschäftsführer eine außergewöhnliche Einengung seiner rechtlichen Befugnisse enthält, insbesondere betrifft dies die Frage der Weisungsgebundenheit. Der zugrundeliegende Vertrag ist auch mündlich wirksam, sollte aber aus Beweisgründen und zur Klärung bzw. Vermeidung von Streitigkeiten schriftlich geschlossen werden.
Auf diese Tücken müssen Sie achten
Allgemeine Hinweise
Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.
Geschäftsführeranstellungsvertrag
Geschäftsführeranstellungsvertrag
zwischen
… GmbH
vertreten durch ihre Gesellschafterversammlung
im Folgenden: "Gesellschaft"
und
Herrn …
im Folgenden: "Geschäftsführer"
Präambel
Der Geschäftsführer wurde durch Gesellschafterbeschluss vom … zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt. Die dienstvertraglichen Beziehungen zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer bestimmen sich nach Maßgabe der nachstehenden Vereinbarung:
Aufgaben und Pflichten
1.1 |
Dem Geschäftsführer obliegt die Geschäftsführung der Gesellschaft. Er führt die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrags, einer etwaigen Geschäftsordnung für die Geschäftsführung in ihrer jeweils gültigen Fassung und der Gesellschafterbeschlüsse. Die Gesellschaft kann weitere Geschäftsführer bestellen. Die Gesellschafter bestimmen über die Geschäftsverteilung unter den Geschäftsführern. |
1.2 |
Der Geschäftsführer ist stets einzelvertretungsberechtigt (oder: Der Geschäftsführer ist einzelvertretungsberechtigt, wenn er einziger Geschäftsführer ist. Im Übrigen entscheiden die Gesellschafter über seine Vertretungsbefugnis). |
1.3 |
Der Geschäftsführer wird seine ganze Arbeitskraft und alle seine fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen ausschließlich der Gesellschaft widmen. Die Übernahme einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Nebentätigkeit, Veröffentlichungen oder Vorträge, die den Tätigkeitsbereich der Gesellschaft betreffen, sowie die Übernahme von Ehrenämtern und von Aufsichtsrats-, Beirats- oder ähnlichen Mandaten bedarf eines zustimmenden Beschlusses der Gesellschafter. Die Zustimmung kann jederzeit durch Gesellschafterbeschluss widerrufen werden. Im Falle des Widerrufs sind etwaige Fristen für die Beendigung der betroffenen Ämter/ Mandate zu berücksichtigen. |
1.4 |
Der Geschäftsführer nimmt die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne der arbeits-... |