Das Auskunfts- und Einsichtsrecht steht den Gesellschaftern bzw. in der Insolvenz des Gesellschafters dem Insolvenzverwalter und im Fall des Todes den Erben oder einem etwaigen Testamentsvollstrecker zu. Die Auskunft kann auf der Gesellschafterversammlung verlangt werden, der Gesellschafter kann sich aber auch direkt an den Geschäftsführer wenden.
Auskunftsrecht durchsetzen
Gerald Groß (G) ist zu 49 % an einer Sicuro Versicherungsmakler GmbH beteiligt. Die GmbH vermittelt Versicherungsverträge. G hat den Eindruck, dass der Mitgesellschafter Kurt Klein, der die anderen 51 % des Stammkapitals hält und der einzige Geschäftsführer ist, hinter seinem Rücken Beträge von den Konten entnimmt. Auch hat G den Verdacht, dass Scheinrechnungen von dem Geschäftsführer entgegengenommen werden, mit denen angebliche Untervermittlungsprovisionen oder Tippprovisionen an Personen ausgezahlt werden. In Wahrheit, so vermutet G, vermitteln diese Personen gar keine Versicherungsverträge. G nimmt an, dass die Zahlungsempfänger diese Beträge abzüglich eines Abschlags für den eigenen Gewinn und die Steuerlast an den Geschäftsführer weiterleiten. Unter der Hand fließen also dem Geschäftsführer diese Beträge wieder zu. G kann dies alles nicht beweisen und möchte daher zunächst komplette Einsicht in die Buchhaltung, Provisionsabrechnungen, Bestandslisten sowie Versicherungsanträge und Beratungsprotokolle, um dann weitere Recherchen anstellen zu können. Er möchte dann abgleichen, welche Versicherungsnehmer tatsächlich wegen welcher Verträge empfohlen oder vermittelt worden sein sollen. Auch möchte er alle Kontoauszüge der GmbH einsehen, um den Zahlungsverkehr zwischen diesen Personen, der GmbH und dem Geschäftsführer nachvollziehen zu können.
→ G hat grundsätzlich 2 Möglichkeiten, seinem Auskunftsinteresse Rechnung zu tragen.
- Entweder beruft sich G auf sein Individualrecht nach § 51a GmbHG und verlangt Vorlage der entsprechenden Belege bzw. Einsicht in die Buchhaltung bzw. Auskunft vom Geschäftsführer.
- Oder aber G geht über die Gesellschafterversammlung und bringt dort entsprechende Beschlussvorlagen ein, wonach etwa eine Sonderprüfung bezüglich dieser Vorgänge durchzuführen ist. Wenn es bei der Sonderprüfung um den Mitgeschäftsführer und Mitgesellschafter geht, ist dieser vom Stimmrecht ausgeschlossen, sodass der Minderheitsgesellschafter mit seinen Stimmen die Sonderprüfung beschließen könnte. Andererseits muss ein solcher Beschluss erst einmal gefasst werden. Der Mitgesellschafter könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass kein Stimmverbot besteht, außerdem müsste, selbst wenn ein solcher Beschluss gefasst wird, dieser auch umgesetzt werden. Der Mitgesellschafter könnte den Beschluss erst einmal anfechten. Der Beschluss müsste dann auch regeln, dass ein Sonderprüfer bestellt wird, der dann Einsicht erhält. Dies alles ist ein beschwerlicher Weg.
Geht der Gesellschafter den Weg über sein Recht nach § 51a GmbHG und verlangt er Auskunft bzw. Einsicht direkt beim Geschäftsführer, hat dies für ihn den Vorteil, dass es einen Gesellschafterbeschluss nur für den Fall der Verweigerung geben muss. Die Versammlung darf die Einsicht bzw. Auskunft nur bei einem wichtigen Grund, etwa bei Missbrauch der Daten für Zwecke der Konkurrenz, verweigern.
In jedem Fall kann der Gesellschafter, wenn der Geschäftsführer bzw. die Versammlung die Einsicht bzw. Auskunft verweigert, beim Landgericht ggf. ohne mündliche Verhandlung einen Beschluss beantragen, wonach ihm Einsicht bzw. Auskunft zu gewähren ist (s. dazu auch die Ausführungen in Kap. 5). Das Landgericht kann also binnen kurzer Frist entscheiden, was allerdings in der Praxis nicht immer geschieht. Dieser Beschluss ist dann mit Zwangsgeld durchsetzbar. Eine Beschwerde wird nur in Ausnahmefällen – etwa bei grundsätzlicher Bedeutung – zugelassen. Das Einsichts- und Auskunftsrecht kann daher zeitlich wesentlich schneller durchgesetzt werden als eine Sonderprüfung. Der Gesellschafter muss hingegen nicht den Gesellschafterbeschluss anfechten, mit dem ihm die Einsicht verweigert worden ist. Hier wird sogar angenommen, dass dem Gesellschafter wegen des vorgesehenen Verfahrens nach § 51 b GmbHG ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Gesellschafterbeschlusses fehlt.
Wichtig: Das Auskunfts- und Einsichtsrecht ist durch Gläubiger des Gesellschafters nicht pfändbar. Weder kann dieses Recht isoliert noch im Zusammenhang mit der Pfändung des Geschäftsanteils gepfändet werden. Gläubiger des Gesellschafters bekommen auf diesem Weg daher keine Informationen.
Auskunftsanspruch nicht pfändbar
Gesellschafter Gustav Grande (G) hat Unterhaltsschulden bei seiner Ex-Ehegattin. Diese pfändet seinen Anteil an der GmbH und begehrt umfassend Einsicht in die Gehaltsunterlagen von G einschließlich der Unterlagen zur Arbeitszeiterfassung. Sie will beweisen, dass G in Wirklichkeit Vollzeit arbeitet und nicht nur in Teilzeit, wie er ihr gegenüber angibt. Da die Rechte aus § 51a GmbHG auf Auskunf...