Die Gesellschafter sind insbesondere für folgende Aufgabenbereiche zuständig (§ 46 GmbHG):
- die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses
- die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses
- die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses
- die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen
- die Rückzahlung von Nachschüssen
- die Teilung, Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen
- die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben
- die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung
- die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb
- die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft gegenüber Geschäftsführern oder Gesellschaftern zustehen
- die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.
Zwingend sind den Gesellschaftern nur folgende Zuständigkeiten vorbehalten:
- Änderungen des Gesellschaftsvertrags (§ 53 GmbHG)
- Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzungen (§§ 55, 58 GmbHG)
- die Auflösung der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG)
- alle Arten der Umwandlung
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