Die im Gesetz verankerte Einberufungsfrist von einer Woche wird in der Praxis häufig als zu kurz empfunden. Empfehlenswert ist, die Frist auf zwei Wochen festzusetzen, wobei als Fristbeginn der Tag der Versendung der Einschreibebriefe vereinbart werden sollte. Anstelle der Versendung per Einschreiben bietet sich auch eine persönliche Übergabe der Einladung unter Gegenzeichnung des Empfangs an, dies gerade dann, wenn die Gesellschafter im Betrieb gemeinsam zusammenarbeiten. Dies müsste jedoch in die Satzung aufgenommen werden. Ebenfalls empfehlenswert sind Regelungen, inwieweit Versammlungen telefonisch, als Online-Meeting, in Hybridform oder im Umlaufverfahren abgehalten werden können.

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