Aus der beschriebenen Interessenlage heraus (5) wird die Übertragung von Geschäftsanteilen i. d. R. an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung geknüpft (sog. Vinkulierung). Ferner sind die Gesellschafter häufig an einem Ankauf des Geschäftsanteils interessiert, den der ausscheidewillige Gesellschafter abgeben will. Daher berücksichtigt der Satzungsvorschlag ein Vorkaufsrecht der Mitgesellschafter.

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