Nach dem Erbrecht geht der Anteil mit allen Rechten und Pflichten auf den bzw. die Erben über, die somit auch alle Gesellschafterrechte ausüben können.
Häufig möchten die Mitgesellschafter jedoch nicht mit den Erben, die sie vielfach nicht kennen bzw. ggf. nicht schätzen oder die nicht die notwendige Kompetenz mitbringen, die Gesellschaft fortsetzen.
6.1 Einziehung des Geschäftsanteils gegen Abfindung
Aus der beschriebenen Interessenlage heraus (6), wird oft in der Satzung verankert, dass die Gesellschafterversammlung die Möglichkeit hat, den Geschäftsanteil gegen Abfindung einzuziehen. Der folgende Satzungsvorschlag sieht ein Versteigerungsverfahren unter den Mitgesellschaftern vor, wobei auf die Regelung bei der Veräußerung verwiesen wird (siehe bei 5). Findet weder ein Versteigerungsverfahren noch eine Einziehung statt, bleibt der Erbe Gesellschafter. Während der Übergangszeit ruht das Stimmrecht aus den vererbten Geschäftsanteilen.
Insbesondere bei großen Erbengemeinschaften sollten diese verpflichtet werden, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, damit der Koordinierungs- und Verwaltungsaufwand für die Gesellschaft gering bleibt.
6.2 Musterformulierung: Tod eines Gesellschafters
Tod eines Gesellschafters
(1) |
Geht der Geschäftsanteil erbrechtlich kraft Erbfolge auf den oder die Erben bzw. auf einen Vermächtnisnehmer über (im Folgenden nur als Erbe bezeichnet), so ist der Erbe binnen drei Monaten nach Erlangung der Kenntnis von der Gesellschafterstellung verpflichtet, der Gesellschaft den Erwerb anzuzeigen und sich damit einverstanden zu erklären, dass der Geschäftsanteil in einem nach § ___ Abs. 2 (siehe Klausel zur Veräußerung) durchgeführten Versteigerungsverfahren an einen Mitgesellschafter veräußert wird. Weigert sich der Erbe, das Versteigerungsverfahren durchführen zu lassen oder verläuft die Versteigerung ergebnislos, so ist die Gesellschafterversammlung berechtigt, die Einziehung ohne Zustimmung des Erben gegen Abfindung zu beschließen. |
(2) |
Das Versteigerungsverfahren bzw. die Einziehung sind binnen zehn Monaten ab dem Zugang der Anzeige des Erben bei der Gesellschaft bzw. ab sonstiger Kenntniserlangung aller Gesellschafter vollständig durchzuführen. In diesem Zeitraum ruht das Stimmrecht aus dem(n) Geschäftsanteil(en) des verstorbenen Gesellschafters. |
(3) |
Steht der Anteil einer Erbengemeinschaft zu, so ist diese verpflichtet, zur Ausübung ihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Bis zur Bestellung des gemeinsamen Vertreters ruhen die Stimmrechte aus dem Geschäftsanteil. |
(4) |
[bei Bedarf] Die Einziehung findet nicht statt, wenn der Erbe Abkömmling oder Ehegatte des verstorbenen Gesellschafters ist. Sofern der Erbengemeinschaft neben Abkömmlingen und Ehegatten auch Dritte angehören, ist die Einziehung nur für den Teil möglich, der den Dritten an den Anteil entsprechend ihrer quotalen Beteiligung an der Erbengemeinschaft zusteht. Die Erbengemeinschaft ist verpflichtet, den Anteil entsprechend zu teilen |