Die Wahl der richtigen Abfindungsklausel ist eine der schwierigsten Aufgaben der Satzungsgestaltung. Hierauf muss besondere Sorgfalt verwandt werden, eine allgemeingültige Abfindungsklausel gibt es nicht, vielmehr sind die Bedürfnisse des Einzelfalls, auch branchenspezifische Besonderheiten sowie die Zusammensetzung des Gesellschaftsvermögens zu beachten.
7.1 Substanzwertabfindung oder Ertragswertabfindung?
Bei Gesellschaften, die über hohe Substanzwerte, etwa Immobilienvermögen verfügen, sollte dies bei der Abfindungsklausel im Sinne einer Substanzwertabfindung berücksichtigt werden, während bei ertragsstarken Unternehmen ohne nennenswertem Anlagevermögen eine am Ertragswert orientierte Abfindung in den Vordergrund zu stellen ist.
7.2 Berechnung der Abfindung
In jedem Fall sollte nicht unreflektiert eine Methode aufgenommen werden, deren Berechnung nicht zweifelsfrei anerkannt ist. Häufig findet sich in älteren Satzungen der Verweis auf das Stuttgarter Verfahren, in neueren Satzungen wird häufig auf eine Methode des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) meist auf die Methode IDW S 1 verwiesen, was jedoch nicht immer den Wünschen der Gesellschafter entspricht. Vorteil dieser Verfahren ist jedoch wenigstens eine Berechenbarkeit der Abfindung, in der Praxis allerdings meist nur durch Sachverständige. Die in der Praxis weit verbreitete Methode des IDW S 1 führt je nach Wahl des Sachverständigen häufig zu unterschiedlichen Ergebnissen, zumal das Management die künftigen Unternehmensergebnisse prognostizieren bzw. Planungen dazu vorlegen muss, was ein erhebliches Missbrauchspotenzial in sich birgt. Eine Methode, bei der jeder Betroffene mit einem Taschenrechner aus den entsprechenden Zahlen des Jahresabschlusses seine Abfindung errechnen kann, ist daher sachgerechter, auch wenn hier die Unsicherheit bleibt, dass zukünftige Ertragschancen nicht berücksichtigt werden.
Häufig begnügen sich die Gesellschafter auch mit dem Hinweis, dass die Abfindung nach dem Verkehrswert des Anteils zu berechnen ist, welcher von einem Sachverständigen, der von einer dritten kompetenten Stelle zu benennen ist, ermittelt werden muss, ohne dass eine Bewertungsmethode vorgegeben wird. Dabei ist allerdings darauf hinzuweisen, dass dadurch immer zusätzlich Sachverständigenkosten ausgelöst werden, ohne dass das Ergebnis die Gesellschafter tatsächlich überzeugen muss.
Empfehlenswert kann daher unter Berücksichtigung der konkreten Branche die Verankerung einer berechenbaren Abfindungsmethode sein, sodass jeder Gesellschafter unter Zuhilfenahme der entsprechenden Unterlagen aus der Buchhaltung und einem Taschenrechner selbst ermitteln kann, welche Abfindung er erwarten kann bzw. in welcher Höhe die Abfindung das Gesellschaftsvermögen schmälert.
Abfindung bei Versicherungsmakler-GmbH
Geht es z. B. um die Abfindung für einen Gesellschafter, der aus einer Versicherungsmakler-GmbH ausscheidet, ist zu überlegen, wie typischerweise der Wert für ein derartiges Unternehmen berechnet wird. Hierbei geht die Praxis von dem jährlichen Courtagevolumen des Unternehmens aus und multipliziert dieses mit einem individuellen Faktor. In den Faktor können die Kostenstruktur des Unternehmens oder auch gewisse Substanzwerte einfließen.
Auch der Wert von Rechtsanwaltskanzleien oder Steuerbüros wird typischerweise an einem bereinigten Jahresumsatz festgemacht.
In bestimmten Bereichen gibt es von Verbänden empfohlene Berechnungsmethoden. Grundsätzlich muss einerseits das Interesse der Gesellschaft unter Erhaltung ihrer Liquidität, andererseits aber auch das Interesse des Gesellschafters, eine adäquate Gegenleistung für den Verlust des Geschäftsanteils zu erhalten, berücksichtigt werden. Der folgende Gestaltungsvorschlag ist daher lediglich als Anregung aufzufassen.
7.3 Unzulässig: bewusste Benachteiligung des Gesellschafters
Nicht beliebig zulässig ist es, die Abfindungszahlung danach zu steuern, aus welchem Grund der Gesellschafter ausscheidet. Gewisse Spielräume sind indes möglich. Nicht statthaft ist es jedoch, die Abfindung dann bewusst niedriger anzusetzen, wenn das Ausscheiden des Gesellschafters, etwa durch Einziehung seines Geschäftsanteils, deshalb erfolgt, weil der Gesellschafter insolvent ist. In diesem Fall erhält der Insolvenzverwalter des insolventen Gesellschafters für die Insolvenzmasse die Abfindung, die damit den Gläubigern zugute kommt, weshalb es für unzulässig erachtet wird, wenn durch eine Satzungsklausel die Gläubiger bewusst benachteiligt werden.
7.4 Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Abfindungsklauseln
Ebenfalls zu berücksichtigen ist die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit oder zur Anpassung von Abfindungsklauseln, sofern deren Anwendung dazu führen würde, dass die an den Gesellschafter zu zahlende Abfindung in einem auffälligen Missverhältnis zum tatsächlichen Wert des Anteils steht.
In eine Satzung aufgenommene Klauseln, die zu einer krassen Benachteiligung des Gesellschafters führen, können wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein bzw. müssen ggf. korrigiert werden.
7.5 Musterformulierung: Abfindung