8.1 Geschäftsjahr
Die Satzung kann das Geschäftsjahr festlegen. Dies ist erforderlich, wenn dieses nicht dem Kalenderjahr entsprechen soll. Die Wahl eines Geschäftsjahres, das vom Kalenderjahr abweicht, kommt selten in Betracht. Gründe hierfür könnten in branchenspezifizischen Besonderheiten liegen; so kann es sich anbieten, das Geschäftsjahr mit dem Ende einer Saison enden zu lassen.
8.2 Ergebnisverwendung
Eine Klausel zur Ergebnisverwendung kommt vor allem aus Sicht eines Minderheitsgesellschafters in Betracht. Durch diesen Passus kann er erreichen, dass zumindest ein bestimmter Teil des Gewinns auszuschütten ist. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Mehrheit stets dafür stimmt, dass die Gewinne im Unternehmen gehalten werden. Die hier vorgeschlagene Formulierung berücksichtigt allerdings auch das Interesse der Gesellschaft an einer angemessenen Rücklagenbildung.
8.3 Disquotale Leistungen
In der Praxis kann es ferner vorkommen, dass die Gesellschafter untereinander unterschiedliche Beiträge an die Gesellschaft neben ihren Stammeinlagen leisten, zum Beispiel weil mit diesen Beiträgen die Geschäftstätigkeit erweitert werden soll. Leistet beispielsweise ein Gesellschafter, der 20 % des Stammkapitals hält, zusätzlich 100.000 EUR in die Kapitalrücklage, würde dies auch den Wert der Geschäftsanteile der Mitgesellschafter erhöhen, wenn diese selbst keine vergleichbaren Beiträge leisteten. Mit dieser zusätzlichen Zuführung eines Betrags in die sogenannte Kapitalrücklage sind keine weiteren Stimmrechte für den Leistenden verbunden. Damit solche Beträge, die auch disquotale Leistungen genannt werden, sich nicht schenkungssteuerrechtlich zulasten der Mitgesellschafter auswirken, empfiehlt sich eine entsprechende Satzungsregelung, die allerdings, weil die schenkungssteuerrechtliche Gefahr erst durch eine Gesetzesänderung ab 13.12.2011 akut geworden ist, noch nicht höchstrichterlich "getestet" ist (siehe § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG).
8.4 Musterformulierung: Geschäftsjahr/Ergebnisverwendung/disquotale Leistungen
Geschäftsjahr/Ergebnisverwendung/disquotale Leistungen
(1) |
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
(2) |
Das Jahresergebnis ist grundsätzlich an die Gesellschafter auszuschütten, falls nicht die Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen etwas anderes beschließt. Für betriebsnotwendige Investitionen binnen der nächsten 36 Monate, gerechnet ab dem Datum des Ergebnisverwendungsbeschlusses, können gezielt Rücklagen gebildet werden, wenn die Gesellschafterversammlung dies mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen unter Beschreibung der Investition mit Angabe einer Frist, bis zu der die Investition vorgenommen werden muss, beschließt. Verstreicht die Frist, ohne dass die Investition getätigt wurde, ist die Rücklage durch Ausschüttung aufzulösen, falls nicht die Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen etwas anderes – ggf. auch eine andere Investition, die unverzüglich zu tätigen ist – beschließt. oder |
(3) |
Das Jahresergebnis ist grundsätzlich mindestens in hälftiger Höhe an die Gesellschafter auszuschütten, falls nicht die Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von mehr/mindestens als 75 % der abgegebenen Stimmen etwas anderes beschließt. Aus der anderen Hälfte des Gewinns ist eine Rücklage bis um das Dreifache des Stammkapitals zu bilden. Nach Bildung der Rücklage ist der Gewinn in voller Höhe auszuschütten. Ausschüttungen aus der Gewinnrücklage bedürfen einer Mehrheit von mehr/mindestens als 75 % der abgegebenen Stimmen. |
(4) |
Kommt es zu disquotalen Leistungen der Gesellschafter in die Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 HGB, so werden diese Beträge den leistenden Gesellschaftern im Verhältnis der Erbringung dieser disquotalen Leistungen zugeordnet. Sofern bereits in der Vergangenheit disquotale Leistungen ggf. auch von anderen Gesellschaftern erbracht wurden, werden diese weiterhin zugunsten der jeweils leistenden Gesellschafter berücksichtigt, soweit sie noch nicht aufgezehrt sind. Die Zuordnung disquotal in die Kapitalrücklage geleisteter Beträge besteht als Sonderrecht auf den Anteil(en) und bleibt auch nach Übertragung desselben/derselben erhalten. Im Falle der Liquidation wird die Kapitalrücklage entsprechend der Zuordnung verteilt, soweit sie noch nicht aufgezehrt ist. Ausschüttungen aus der durch disquotal geleistete Beträge gebildeten Kapitalrücklage haben ebenfalls entsprechend des prozentualen Verhältnisses der Gesellschafter an der Kapitalrücklage zu erfolgen. Sie sind nur mit Gesellschafterbeschluss möglich und nur soweit nicht vorrangig Gewinne bzw. Gewinnrücklagen zur Ausschüttung zur Verfügung stehen. |