Kurzbeschreibung

Handelsregisteranmeldung (beim Amtsgericht) einer GmbH-Gründung.

[Ohne Titel]

Erläuterung

Zur Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals von 25.000 EUR, § 5 GmbHG, also 12.500 EUR erforderlich, § 7 Abs. 2 GmbHG. Die Eintragung und Bekanntmachung erfolgt durch das Handelsregister, § 10 GmbHG. Mit der Eintragung ist die GmbH entstanden, § 11 GmbHG. Die GmbH ist beim zuständigen Handelsregistergericht anzumelden, § 7 GmbHG.

Die Anmeldung erfolgt in elektronischer Form durch den Notar, § 78 GmbHG. Die der Anmeldung beizufügenden Dokumente ergeben sich aus § 8 GmbHG.

Die Gesellschafterliste ist in § 40 GmbHG geregelt und stellt von der Form tatsächlich eine Liste dar. Die Formalien dazu finden sich in der Gesellschafterlistenverordnung, GesLV v. 20.6.2018 (BGBl I 2018, 870).

Die Versicherungen des Geschäftsführers ergeben sich aus §§ 8 und 39 Abs. 3 GmbHG.

Die Abstimmung der Firmierung der Gesellschaft bei der zuständigen IHK ist nicht zwingend erforderlich, aber zur Sicherheit empfohlen, um bei Zweifelsfällen Bedenken des Handelsregistergerichts vorzugreifen s.a. § 23 HRV.

Unter www.handelsregisterbekanntmachungen.de ist der gesamte Inhalt des Handelsregisters einzusehen, d.h. die zentralen Dokumente bei Gründung der GmbH wie z.B. eben der Gesellschaftsvertrag, dann auch die aktuellen Vertretungsverhältnisse sowie die Gesellschafterliste.

Die GmbH findet sich als Kapitalgesellschaft im Handelsregister unter der Abteilung B, also trägt eine GmbH im Handelsregister die Registernummer erst HRB und dann eben die Nummer.

Amtsgericht – Handelsregister –…

… GmbH, … (HRB neu)

Sehr geehrte Damen und Herren,

in unserer Eigenschaft als Geschäftsführer der Gesellschaft überreichen wir

  • eine elektronisch beglaubigte Kopie der notariellen Urkunde … des Notars … vom …, der als Anlage der Gesellschaftsvertrag beigefügt ist;
  • die von uns unterzeichnete Liste der Gesellschafter;

und melden die Gesellschaft sowie Folgendes zur Eintragung in das Handelsregister an:

  1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.

    Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein.

    Einem oder mehreren Geschäftsführern kann Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von § 181 BGB erteilt werden.

  2. Zu Geschäftsführern wurden bestellt:

    1. Herr … , geb. am … , wohnhaft in … . Er vertritt die Gesellschaft gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer oder Prokoristen;
    2. Frau … , geb. am … , wohnhaft in … . Sie vertritt die Gesellschaft stets einzeln und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  3. Die inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft lautet ...

Wir versichern, dass

  • auf jeden Geschäftsanteil mindestens die Hälfte des Nennbetrags und damit insgesamt mindestens die Hälfte des Stammkapitals eingezahlt ist und dass sich die eingezahlten Beträge endgültig in unserer freien Verfügbarkeit als Geschäftsführer befinden;
  • das Vermögen der Gesellschaft abgesehen von den im Gesellschaftsvertrag angegebenen Gründungskosten nicht mit Verbindlichkeiten belastet ist;
  • uns nicht aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde verboten ist, einen Beruf, Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig auszuüben;
  • wir noch nie wegen einer oder mehrerer der folgend aufgeführten vorsätzlich begangener Straftaten verurteilt worden sind, und zwar auch nicht im Ausland wegen einer vergleichbaren Tat: weder wegen unterlassenen Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung), noch wegen Insolvenzstraftaten nach §§ 283 bis 283d StGB, noch wegen falscher Angaben oder unrichtiger Darstellung nach §§ 399, 400 AktG, § 82 GmbHG, § 331 HGB, § 313 UmwG oder § 17 PublG, noch zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen Betrugs- oder Untreuestraftaten nach §§ 263 bis 264a oder §§ 265b bis 266a StGB;
  • wir durch den beglaubigenden Notar/durch … über unsere unbeschränkte Auskunftspflicht über die genannten Ausschlussgründe gegenüber dem Gericht belehrt worden sind.

… , den …

(notariell beglaubigte Unterschriften aller Geschäftsführer)

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