Zusammenfassung
Die Gesellschafter einer GmbH können im Gesellschaftsvertrag vereinbaren, dass sie über die Stammeinlagen hinaus unter bestimmten Voraussetzungen weitere Einlagen beschließen können. Diese sog. Nachschusspflicht soll sicherstellen, dass die GmbH für ihre künftigen Aufgaben über ausreichend Kapital verfügt. Ohne gesellschaftsvertragliche Regelung ist ein Gesellschafter nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.
1 Beschränkte und unbeschränkte Nachschusspflicht
Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart werden, dass die Gesellschafter lediglich eine zusätzliche Einlage bis zu einer bestimmten Höhe zu leisten haben (sog. beschränkte Nachschusspflicht). Die Nachschusspflicht kann aber auch in unbestimmter Höhe bestehen (sog. unbeschränkte Nachschusspflicht). Diese Mittel werden der Gesellschaft als Eigenkapital zugeführt und als Kapitalrücklage verbucht.
Ist eine Nachschusspflicht in unbeschränkter Höhe vereinbart, hat der Gesellschafter bei Nichterbringung das Recht, seinen Gesellschaftsanteil der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen (Abandon). Die unbeschränkte Nachschusspflicht ist grundsätzlich mit der Möglichkeit des Gesellschafters zum Austritt aus der Gesellschaft gekoppelt. Andererseits hat auch die Gesellschaft die Möglichkeit, bei Nichterbringung des Nachschusses oder der nicht erfolgten Ausübung des Abandonrechts, ihrerseits den entsprechenden Gesellschaftsanteil als zur freien Verfügung stehend zu betrachten.
2 Austrittsrecht des Gesellschafters
Der Gesellschafter kann sich bei unbeschränkter Nachschusspflicht von der Zahlung befreien, indem er der Gesellschaft seinen Geschäftsanteil innerhalb eines Monats zur freien Verfügung stellt (sog. Abandon). Die Gesellschaft hat den zur Verfügung gestellten Geschäftsanteil innerhalb eines Monats im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen zu lassen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des Gesellschafters zulässig. Der nach Deckung der Verkaufskosten und des rückständigen Nachschusses verbleibende Überschuss steht dem Gesellschafter zu.
Einzug des Geschäftsanteils
Besteht beschränkte Nachschusspflicht und der Gesellschafter zahlt die dann noch ausstehende Einlage nicht ein, greifen die Rechtsfolgen des § 34 GmbHG. Danach kann die Gesellschaft den Geschäftsanteil einziehen.
Nachträglich kann die Nachschusspflicht nur mit Zustimmung aller Gesellschafter vereinbart werden. Es sei denn, die Nachschusspflicht betrifft nur Gesellschafter, die einem Nachschuss zustimmen. Nachschüsse sind grundsätzlich im Verhältnis der Geschäftsanteile zu erbringen. Andere Vereinbarungen sind möglich. Die Gesellschafter beschließen die Einforderung der Nachschüsse mit einfacher oder einer anderen im Gesellschaftsvertrag dafür vorgesehenen Mehrheit. Die Geschäftsführer fordern die Einzahlung des Nachschusses mit eingeschriebenem Brief an. Mit dem Zugang der Zahlungsaufforderung tritt Fälligkeit ein. Die Gesellschafter haben den Nachschuss innerhalb eines Monats zu leisten.